Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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3. Fehlende Transparenz.
4. Kein wirksamer Informationsaustausch.
Die acht übrigen Faktoren bestehen aus:
1. Eine künstliche Definition der Bemessungsgrundlage.
2. Keine Anwendung internationaler Verrechnungspreisprinzipien.
3. Einkünfte aus ausländischen Quellen sind von der Besteuerung durch den Ansässigkeitsstaat befreit.
4. Verhandelbarer Steuersatz oder verhandelbare Bemessungsgrundlage.
5. Existenz von Geheimhaltungsbestimmungen.
6. Zugang zu einem grossen Netz von Doppelbesteuerungsabkommen.
7. Das Regime wird als ein Steuerminimierungsinstrument angepriesen.
8. Das Regime begünstigt rein steuerlich getriebene Funktionsweisen oder Gestaltungen.
Sofern ein Regime den ersten Schlüsselfaktor - das Eintrittskriterium „keine Besteuerung oder ein tiefer effektiver Steuersatz“ - sowie einen oder mehrere weitere Faktoren erfüllt, wird es als potenziell schädlich eingestuft.
c) Ein potenziell schädliches Regime gilt als effektiv schädlich, wenn eine Analyse zeigt, dass es effektiv ökonomisch schädliche Auswirkungen hat.
Ebenso hat sich das FHTP in seinem Bericht von 200441 zu Holdingregimes (inkl. Befreiung von Beteiligungserträgen) geäussert. Grundsätzlich wird die Freistellung von Beteiligungserträgen als gültiger Ansatz anerkannt, um die wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu vermeiden. Diskutiert wurde aber, ob Regimes lediglich die Freistellung von Ausschüttungen versteuerter Gewinne gewähren sollen, weil nur dann eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung vorliegt (engl. subject to tax-Klausel). Diese Diskussionen blieben ohne Ergebnis. Ein weiterer Diskussionspunkt war die Ungleichbehandlung von Aufwendungen und Ertrag. Darunter ist zu verstehen, dass Dividendenerträge von der Unternehmenssteuer befreit sind, dazugehörige Aufwendungen aber mit steuerbaren Erträgen verrechnet werden können, so dass eine tiefere effektive Steuerbelastung resultiert. Auch dieser Diskurs blieb ohne Ergebnis.
Im Rahmen des BEPS-Aktionsplans wird der Kriterienkatalog des Berichts 1998 zur Beurteilung von Regimes auf ihre potenzielle Schädlichkeit um einen fünften Schlüsselfaktor der wirtschaftlichen Substanz erweitert (die bisherige Ziffer 8 der übrigen Faktoren wird neu zur Ziffer 5 der Schlüsselfaktoren). Die Diskussion darüber, welche Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz eines präferenziellen Regimes für Erträge aus Immaterialgüterrechten (sog. Lizenzboxen) gestellt werden, ist noch im Gange. Gestützt auf die aktuellen Erkenntnisse erscheint es wahrscheinlich, dass sich ein eher restriktiver Ansatz durchsetzen wird, der eine direkte Verknüpfung zwischen den vom Steuerpflichtigen getragenen Kosten für die Forschung und Entwicklung eines Immaterialgutes und den für eine privilegierte Besteuerung zulässigen Erträgen aus diesem Gut verlangt (sog. Nexus-Ansatz).
41 Consolidated application note, guidance in applying the 1998 report to preferential tax regimes.