Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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1.2.3 Steuerpolitische Massnahmen
1.2.3.1 Abschaffung der kantonalen Steuerstatus
Die kantonalen Steuerstatus werden international nicht mehr akzeptiert. Das führt zu Rechts- und Planungsunsicherheiten bei den betroffenen Unternehmen in der Schweiz und gefährdet nicht zuletzt auch die Attraktivität der Schweiz im internationalen Wettbewerb um Unternehmensansiedlungen. Deshalb soll zukünftig auf diese Regelungen verzichtet werden.
Ebenso sollen die Praxisregelungen zur speziellen Ausscheidung bei Prinzipalgesellschaften und zur Swiss Finance Branch angepasst bzw. aufgehoben werden. Da diese Anpassungen keiner gesetzlichen Änderungen bedürfen, sind sie formell nicht Bestandteil dieser Reform, sollen aber zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Reform vorgenommen werden.
Mit der Abschaffung dieser Regelungen geht ein Kompetitivitätsverlust einher, der, wie ausgeführt, durch andere Massnahmen, die den internationalen Standards entsprechen, kompensiert werden soll. Das Steueraufkommen der kantonalen Steuerstatus beträgt für die direkte Bundessteuer im Durchschnitt der Jahre 2008-2010 rund 3.0 Milliarden Franken (resp. vor Abzug Kantonsanteil rund 3.6 Milliarden Franken), bei Gesamteinnahmen – einschliesslich der ordentlich besteuerten Gesellschaften – von 6.3 Milliarden Franken (inkl. Kantonsanteil rund 7.5 Milliarden Franken). Darin enthalten sind die geschätzten Steueraufkommen der Prinzipalgesellschaften von rund 440 Millionen Franken inkl. Kantonsanteil und der Swiss Finance Branch von rund 180 Millionen Franken inkl. Kantonsanteil. Dieses Steueraufkommen wäre gefährdet, würden die heutigen Regelungen ersatzlos abgeschafft, wenn diese Gesellschaften an Konkurrenzstandorten von attraktiveren steuerlichen Regelungen profitieren können. Hinzu kommen weitere Effekte, namentlich die Einkommenssteuer der Mitarbeitenden sowie die indirekten Effekte auf andere Unternehmen (Finanzplatz, Zulieferbetriebe usw.).
1.2.3.2 Lizenzbox
Mittels einer Lizenzbox werden Erträge aus Immaterialgüterrechten von den übrigen Erträgen eines Unternehmens getrennt und reduziert besteuert, sie kommen mithin in eine spezielle „Box“. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der so genannten Outputförderung im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation (F&E&I).
Bei der konkreten Ausgestaltung einer Lizenzbox besteht aus technischer Sicht ein erheblicher Spielraum. Das nachfolgend vorgeschlagene Modell einer Lizenzbox orientiert sich an einer in einem EU-Mitgliedstaat zurzeit erfolgreich in Anwendung stehenden Box. Allerdings ist zu bemerken, dass insbesondere in der OECD im Rahmen des BEPS-Projekts derzeit neue Kriterien für derartige Boxen definiert werden. Die Arbeiten konzentrieren sich vor allem auf erhöhte Substanzanforderungen (siehe Ziffer 3.4.6.1), die sicherstellen sollen, dass Erträge nicht willkürlich von Hochsteuer- in Tiefsteuerländer verschoben werden können. Diese Arbeiten sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Daher ist nicht auszuschliessen, dass, sobald die in der OECD erarbeiteten Kriterien feststehen, am hier präsentierten Modell Änderungen vorgenommen werden müssen.