Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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Die schweizerische Lizenzbox soll auf kantonaler Ebene obligatorisch eingeführt werden. Die Beschränkung auf die kantonale Ebene hat verschiedene Gründe. Zum Einen ist die Lizenzbox eine Massnahme für die Besteuerung mobiler Faktoren, wie die ebenfalls nur auf kantonaler Ebene bislang bestehenden Steuerstatus. Damit zusammenhängend führt die Beschränkung auf die kantonale Ebene dazu, dass die darunter fallenden Unternehmen in etwa derselben Steuerbelastung unterliegen wie bisher. Zum Anderen kann mit dieser Beschränkung erreicht werden, dass die Steuerbelastung auf Stufe Bund, Kanton und Gemeinde kumuliert mindestens ca. 10% beträgt, was aus Sicht der internationalen Akzeptanz eine angemessene Steuerbelastung sicherstellt und auch mit den Steuerbelastungen in Konkurrenzstandorten und in den heutigen Statusgesellschaften vergleichbar ist. Hinzu kommen die finanzpolitischen Restriktionen des Bundes: Mit der Einführung einer Lizenzbox auf Bundesebene würden die vertikalen Ausgleichsmassnahmen (Ziffer 1.2.4) für die Kantone entsprechend den Mindereinnahmen des Bundes geringer ausfallen.
Die vorgeschlagene Lizenzbox orientiert sich an folgenden Eckwerten:
(a) Steuersubjekt: Die Lizenzbox kann von juristischen Personen in Anspruch genommen werden, die Eigentümer oder Nutzniesser eines qualifizierenden Immaterialgüterrechts sind. Darüber hinaus sollen auch juristische Personen, die über eine ausschliessliche Lizenz am qualifizierenden Immaterialgüterrecht verfügen, von der Box profitieren können. Die Ausschliesslichkeit der Lizenz bezieht sich mindestens auf das Gebiet der Schweiz.
(b) Qualifizierende Immaterialgüterrechte: Patente, ergänzende Schutzzertifikate, eine ausschliessliche Lizenz an einem Patent und der so genannte Erstanmelderschutz gemäss Artikel 12 des Heilmittelgesetzes12 können für die Lizenzbox qualifizieren. Für die Zeit, in der ein Patent angemeldet aber noch nicht erteilt ist, kann das Unternehmen nicht von der Box profitieren. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden aber revidiert, sobald das Patent erteilt worden ist.
(c) Substanzanforderungen: Gewisse Substanzanforderungen sollen vorausgesetzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die schweizerische Lizenzbox den geltenden internationalen Anforderungen genügt. Es wird deshalb verlangt, dass die Gesellschaft, die von der Box profitieren will, einen massgeblichen Beitrag zur Entwicklung oder Weiterentwicklung der dem Immaterialgüterrecht zugrundeliegenden Erfindung geleistet hat. Bei Konzerngesellschaften gilt auch die Kontrolle über die Entwicklung des Patents als massgeblicher Beitrag und bei Nutzniessung oder einer ausschliesslichen Lizenz die Zugehörigkeit zum Konzern, der den massgeblichen Beitrag leistet.
(d) Berechnung des relevanten Ertrages: Der zu privilegierende Ertrag soll nach der so genannten Residualmethode berechnet werden. Die Funktionsweise dieser Methode ist die folgende:
Schritt 1
Vom gesamten Gewinn vor Steuern einer juristischen Person werden alle mit der Finanzierung des Unternehmens zusammenhängenden Erträge und Kosten abgezogen (Beispiel Dividenden, Zinsen etc.).
Schritt 2
12 SR 812.21