Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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zusätzlich auch kalkulatorische Zinsen auf dem Eigenkapital15 von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.16
Grundmodell
Im Grundmodell, wie es in Belgien oder dem Fürstentum Liechtenstein angewendet wird, bildet das gesamte Eigenkapital als Summe der Aktiven abzüglich des Fremdkapitals (einschliesslich der Rückstellungen) oder äquivalent als Summe aus dem Grund- oder Stammkapital, den Reserven aus Kapitaleinlagen und den übrigen Reserven, welche aus thesaurierten Gewinnen geäufnet und gegebenenfalls durch Verluste bzw. Verlustvorträge und eigene Kapitalanteile gemindert werden, den Ausgangspunkt für die Ermittlung des schutzzinsabzugsberechtigten Eigenkapitals. Davon sind verschiedene Korrekturposten abzuziehen:
• Beteiligungen an Kapitalgesellschaften müssen das massgebliche Eigenkapital
mindern, wenn die Beteiligungserträge und die Gewinne aus der Veräusserung einer solchen Beteiligung beim haltenden Unternehmen steuerfrei bleiben. Diese Anpassung ist notwendig, um Mehrfachbegünstigungen (Kaskadeneffekte) auszuschliessen, da in Höhe der Beteiligungsbuchwerte bereits Eigenkapital bei den Tochterunternehmen zum Abzug der kalkulatorischen Verzinsung berechtigt hat.
• Steuersystematisch korrekt erscheint auch der Abzug des Nettovermögens in
Form von im Ausland gelegenen Immobilien oder Betriebsstätten, da die Gewinne daraus im Ausland besteuert werden. Die Regelung ist neutral im Hinblick darauf, ob im ausländischen Staat ein inländisches Unternehmen oder ein in diesem ausländischen Staat ansässiges Unternehmen in eine Betriebsstätte oder eine Immobilie investiert.17
• Beim Korrekturposten der nicht betriebsnotwendigen Aktiven handelt es sich
um eine Missbrauchsvorschrift. Sie soll verhindern, dass Privatanleger eine von ihnen beherrschte Kapitalgesellschaft nutzen, um weitgehend steuerfreie Kapitalerträge zu erzielen.
• Weitere Modifikationen sind bei unterjährigen Eigenkapitalveränderungen
sowie bei Verlusten erforderlich.
Bleibt der statutarische Steuersatz unverändert, entstehen durch die Zinsbereinigung der Gewinnsteuer Mindereinnahmen, deren Ausmass von der Höhe des Schutzzinssatzes abhängt. Bei einem Schutzzinssatz von 3% werden diese bei der direkten Bundessteuer auf Basis des Durchschnitts der Jahre 2008-2010 auf knapp 1 Milliarde Franken geschätzt. Kantone und Gemeinden hätten bei unveränderten statutari-
15 Investiert ein Unternehmen sein Eigenkapital in Anlagevermögen, kann es dieses Kapital nicht auf dem Kapitalmarkt anlegen und erzielt dadurch keinen Zinsertrag. Weil es auf die zinsabwerfende Kapitalmarktinvestition verzichtet, entstehen ihm sogenannte Opportunitätskosten in Form des entgangen Erlöses. Die Höhe dieser Kosten wird mittels eines kalkulatorische Zinsfusses ermittelt.
16 Der kalkulatorische Zinsabzug auf dem Eigenkapital wird auch als Schutzverzinsung, Normalverzinsung oder Standardverzinsung des Eigenkapitals bezeichnet. Irreführend ist demgegenüber der Ausdruck „Abzug fiktiver Zinsen“, der auf eine unzulängliche Übersetzung des Terms „notional interest deduction“ zurückgeht.
17 Der Abzug widerspricht aber der Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 49 AEUV im EU- Recht.