Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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lediglich die Veränderung der F&E&I-Aufwendungen in Bezug zu einer Referenzperiode fördert. Zweitens kann eine Förderung an der Bemessungsgrundlage ansetzen, beispielsweise über eine erhöhte Abzugsfähigkeit von F&E&I-Aufwendungen, oder aber über eine Reduktion der Steuerschuld („Steuergutschrift“). Schliesslich muss festgelegt werden, ob im Verlustfall eine Auszahlung eingeräumt werden soll. Im Folgenden wird eine Bestandsförderung in Form einer erhöhten Abzugsfähigkeit des F&E&I-Aufwands in Höhe von 150% betrachtet. Die spezifischen Vor- und Nachteile sind allerdings bei einer Steuergutschrift ähnlich.
Eine Inputförderung von F&E&I kann ein Marktversagen beheben, wenn dieses durch Spillover-Effekte hervorgerufen wird. Wenn ein Unternehmen neue Produkte entwickelt, kann es nur dann Gewinne realisieren, wenn nicht andere Wirtschaftssubjekte die Technologie imitieren. Für diese ist die Nachahmung der Innovation vorteilhaft, da sie die Entwicklungskosten für die Innovation nicht zu tragen hätten. Da das innovierende Unternehmen nicht berücksichtigt, dass auch andere Unternehmen (oder Haushalte) die Innovation nutzen könnten, kommt es tendenziell zu einer Unterversorgung mit F&E&I und ein korrigierender Eingriff des Staates wäre folglich geboten. Darüber hinaus kann eine Inputförderung auch die Standortattraktivität erhöhen, da zuziehende F&E&I-betreibende Unternehmen von der Förderung profitieren würden.
Ein weiterer Vorteil einer Inputförderung ist deren breite Anwendung in den OECD-Staaten. Dies fördert die internationale Akzeptanz des Instruments.
Eine Inputförderung über die Bemessungsgrundlage wäre allerdings mit administrativen Kosten verbunden. Die meisten OECD-Staaten orientieren sich bei der Abgrenzung des F&E&I-Aufwands von nicht förderungswürdigen Aufwand am „OECD Frascati Manual“. Eine trennscharfe Unterscheidung dürfte im konkreten Einzelfall mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden sein.
Bei einer Abzugsfähigkeit des F&E&I-Aufwands von 150% entspräche der Steuervorteil bei einem Durchschnittssteuersatz von rund 20% etwa 10 Rappen pro Franken Aufwand. Die Intramuros F&E&I-Aufwendungen der Schweizer Unternehmen betrugen 2012 rund 13 Milliarden Franken. Das Instrument würde somit zu Steuerausfällen von bis zu 1.3 Milliarden Franken führen, wenn nur ordentlich besteuerte Gesellschaften F&E&I betreiben würden. Da ein nicht unerheblicher Anteil der F&E&I-Aufwendungen bei Statusgesellschaften anfällt, dürften die Mindereinnahmen bei einer statischen Betrachtung bei etwa 1 Milliarde Franken liegen (ca. 330 Millionen Franken beim Bund und 670 Millionen Franken bei den Kantonen).
1.2.3.3 Zinsbereinigte Gewinnsteuer
Bei der klassischen Gewinnsteuer können die Fremdkapitalzinsen als geschäftsmässig begründeter Aufwand von der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer abgezogen werden. Die zinsbereinigte Gewinnsteuer14 erweitert den Abzug der Finanzierungskosten über den bestehenden Abzug für Zinsen auf Fremdkapital hinaus, indem
14 In der deutschsprachigen ökonomischen Literatur spricht man von der „zinsbereinigten Gewinnsteuer“, während im angelsächsischen Raum der Ausdruck „allowance for corporate equity“ (ACE) verwendet wird. Im Steuerberater-Schrifttum findet sich in Anlehnung an die belgische Terminologie oft auch die Umschreibungen „déduction des intérêts notionnels“, „notional interest deduction“.