Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

Alle Erträge und Kosten, die nicht auf Lizenzen oder auf einem Verkauf eines Produkts / einer Dienstleistung mit qualifizierendem Immaterialgüterrecht beruhen, werden ausgeschieden und unterliegen der ordentlichen Besteuerung.

Schritt 3 a

Alle in der Erfolgsrechnung gebuchten Lizenzeinnahmen von Dritten sowie von Nahestehenden, welche dem Drittvergleich standhalten, fallen zu 100% in die Lizenzbox. Ebenso fallen alle mit den Lizenzeinnahmen zusammenhängenden Kosten wie F&E, Abschreibungen usw. zu 100% in die Lizenzbox.

Schritt 3 b

Der Systematik der Residualmethode folgend müssen in Schritt 3b die Gewinne aus Routinefunktionen und Markenentgelten heraus gerechnet werden. Routinefunktionen üben z.B. Lohnfertiger, Kommissionäre und andere Low-Risk-Vertreiber sowie Dienstleistungsgesellschaften aus. Unter Markenentgelt wird derjenige Teil des Kaufpreises eines Produkts verstanden, der für die Marke bezahlt wird.

Der verbleibende Betrag entspricht dem Boxenerfolg.

(e) Höhe der Entlastung: Die Entlastung soll auf Stufe Bemessungsgrundlage ansetzen. Es dürfen allerdings höchstens 80% des Boxenerfolgs von der Bemessungsgrundlage ausgenommen werden. Damit werden allfällige Ungenauigkeiten in der Berechnungsmethode berücksichtigt und eine Mindestbesteuerung der Erträge aus Immaterialgüterrechten sichergestellt. Die Kantone können die Entlastung weiter mindern, sollte im Einzelfall der auf das qualifizierende Immaterialgüterrecht entfallende Anteil am Ertrag geringer sein.

Sollten die von der OECD definierten Kriterien zu einer massiven Einschränkung der Lizenzboxen führen, stellt sich die Frage, ob die Einführung eines zusätzlichen Abzugs für F&E&I-Aufwände (so genannte Inputförderung) sinnvoll wäre.13 Heute können Unternehmen ihren Aufwand aus F&E&I vollumfänglich steuerlich in Abzug bringen. Im Recht der direkten Bundessteuer besteht zusätzlich die Möglichkeit, Rückstellungen für künftige F&E-Aufträge an Dritte von bis zu 10% des steuerbaren Gewinns und max. 1 Million Franken zu bilden, was zu einem Zins- und Liquiditätsvorteil führt. Die Mehrheit der OECD-Staaten bietet ihren Unternehmen heute schon derartige steuerliche Förderungen an, bspw. über eine erhöhte Abzugsfähigkeit des F&E-Aufwands oder in Form von Steuergutschriften. Mit der vorgeschlagenen Lizenzbox wird allerdings ein Modell präsentiert, das international kompetitiv ist für Einnahmen aus Immaterialgüterrechten. Eine zusätzliche Entlastung über den Aufwand wäre mit hohen Mindereinnahmen verbunden und ist aus Standortsicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht nötig.

Exkurs: Steuerliche Förderung von F&E&I über die Inputseite

Eine steuerliche Förderung von F&E&I kann statt am Output auch am Input ansetzen. Dabei kann zwischen verschiedenen Fördersystemen unterschieden werden. Erstens lässt sich jene in eine volumenbasierte oder inkrementelle Förderung untergliedern. Eine volumenbasierte Förderung begünstigt den Bestand an F&E&I-Aufwendungen, während eine inkrementelle oder aufwuchsbasierte Förderung

13 Der Bundesrat ist mit Postulat 10.3894 und Motion 08.3853 beauftragt worden, die Auswirkungen steuerlicher Fördermassnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung zu prüfen.