Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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Diese negative Folge ist ein zusätzlicher Grund, die zeitliche Beschränkung bei der Verlustverrechnung aufzuheben (siehe vorherige Massnahme). Damit wird sichergestellt, dass definitive Verluste von Tochtergesellschaften, auf Ebene der Muttergesellschaft geltend gemacht werden können.

Im Zusammenhang mit den Banken ist zu beachten, dass die Ausdehnung des Beteiligungsabzugs auf Streubesitz zur Folge hätte, dass bei diesen das Ergebnis einer Geschäftssparte (Erfolg aus Handelsgeschäft) direkt freigestellt und somit ein Teil der Geschäftstätigkeit nicht mehr besteuert würde. Deshalb wird eine Ausnahme für Banken bei der direkten Freistellung von Kapitalerträgen und -gewinnen auf Streubesitz eingeführt, die diese ungewollte Auswirkung verhindert.

1.2.3.9 Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften

Im geltenden Recht sind private Kapitalgewinne, mit Ausnahme der kantonalen Grundstückgewinnsteuer, von der Einkommenssteuer befreit. Neu soll dieser Grundsatz eingeschränkt werden, indem Kapitalgewinne auf Wertschriften der Einkommenssteuer unterliegen. Umgekehrt können Kapitalverluste neu mit Kapitalgewinnen verrechnet und vorgetragen werden.

Die Bemessung aller steuerbaren Erträge aus Wertschriften erfolgt nach dem objektiven Herkunftsprinzip. Das bedeutet, dass die Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und den Gestehungskosten der Wertschriften besteuert wird. Liquidationsüberschüsse aus Beteiligungsrechten werden neu wie Veräusserungserlöse behandelt.

Bei der Bemessung der steuerbaren Kapitalgewinne muss unterschieden werden zwischen Kapitalgewinnen aus Beteiligungsrechten und Kapitalgewinnen aus den übrigen Wertschriften. Erstere werden entsprechend dem Teilbesteuerungsverfahren (siehe nächste Massnahme) zu 70%, letztere in vollem Umfang in die Bemessung einbezogen. Werden Kapitalgewinne im Rahmen von kollektiven Kapitalanlagen ausgeschüttet, muss diese Unterscheidung ebenfalls vorgenommen werden, indem die Kapitalgewinne aus Beteiligungen und aus übrigen Wertschriften über einen separaten Coupon ausgeschüttet werden. Die Veräusserung der Anteile an kollektiven Kapitalanlagen unterliegt ebenfalls der Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften.

Die Massnahme bewirkt insofern eine substanzielle Vereinfachung des Steuerrechts als verschiedene Tatbestände, die in Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen steuerbaren Einkünften und steuerfreien Kapitalgewinnen stehen, ersatzlos aufgehoben werden können. Es handelt sich dabei um folgende Tatbestände: Transponierung, direkte Teilliquidation, indirekte Teilliquidation, Mantelhandel, Rückkauf eigener Aktien über die 2. Handelslinie, Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (IUP), Veräusserungssperrfrist bei der Umwandlung einer Personenunternehmung in eine Kapitalgesellschaft sowie Quasiwertschriftenhandel. Der Wegfall all dieser in der Praxis mit schwierigen Abgrenzungsfragen behafteten Tatbestände führt zu einer erhöhten Rechtssicherheit. Umgekehrt führt die Kapitalgewinnsteuer zu einem zusätzlichen Erhebungsaufwand.

Im Weiteren mildert die Massnahme die mit der Einführung des Kapitaleinlageprinzips verbundenen Mindereinnahmen. Werden zukünftig Kapitaleinlagereserven von der Gesellschaft zurück bezahlt, mindert dies die Gestehungskosten der Beteiligung beim Anteilseigner. Dies führt im Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligung dazu, dass sich der steuerbare Gewinn aus dem Verkauf entsprechend vergrössert. Daher er-