Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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Es stellt sich die Frage, wie stille Reserven einer juristischen Person bei Veränderung der Steuerpflicht behandelt werden sollen. In den Kantonen bestehen teilweise gesetzliche Grundlagen und Praxen zur Aufdeckung stiller Reserven beim Eintritt in eine privilegierte Besteuerung und es ist eine weitverbreitete Praxis, stille Reserven beim Wechsel von einer privilegierten in die ordentliche Besteuerung steuerneutral aufzudecken. Diese Praxis wurde auch vom Bundegericht geschützt. Zudem wird auf Stufe Bund und Kantone im Falle des Wegzugs von Unternehmen ebenfalls über die stillen Reserven abgerechnet. Im Rahmen der vorliegenden Reform sollen alle gleichgelagerten Fälle für Bund und Kantone einheitlich geregelt werden. Aus steuersystematischer Sicht ist es richtig, nur diejenigen Erträge vollumfänglich zu besteuern, die auf Wertzuwachs entfallen, der während der Dauer einer ordentlichen Steuerpflicht in der Schweiz entstanden ist. Hingegen sollte die Besteuerung tiefer ausfallen bzw. entfallen, soweit es um einen Wertzuwachs geht, der auf eine Periode privilegierter Besteuerung oder fehlender Steuerpflicht entfällt. Dies kann sichergestellt werden, indem im Zeitpunkt des Wechsels der Steuerpflicht eine Aufdeckung der vorhandenen stillen Reserven erfolgt. Eine solche Aufdeckung zu Lasten des Steuerpflichtigen wird, wie ausgeführt, bereits im geltenden Recht beim Wegzug einer Gesellschaft vorgenommen. So können stille Reserven, die während einer ordentlichen Steuerpflicht in der Schweiz entstanden sind, auch tatsächlich besteuert werden. Spiegelbildlich dazu soll neu auch eine Aufdeckung zu Gunsten des Steuerpflichtigen bei Zuzug stattfinden. Vor dem Zuzug hat in der Schweiz keine Steuerpflicht bestanden, deshalb sollen die vor dem Zuzug gebildeten stillen Reserven auch nicht der schweizerischen Gewinnsteuer unterstellt werden. Zu diesem Zweck werden die stillen Reserven im Zeitpunkt des Zuzugs aufgedeckt und können in den Folgejahren gewinnsteuerwirksam abgeschrieben werden. Die gleichen Grundsätze sollen auch beim Ein- oder Austritt in/aus eine(r) privilegierten Besteuerung, bei Beginn und Ende einer subjektiven Steuerbefreiung und bei der Umwandlung einer Anstalt in eine juristische Person und umgekehrt zur Anwendung gelangen.

Stille Reserven, einschliesslich des selbst geschaffenen Goodwills (Unternehmungsmehrwert), können somit neu bei Beginn der Steuerpflicht steuerneutral in der Steuerbilanz aufgedeckt werden. Stille Reserven, die auf den einzelnen Aktiven aufgedeckt werden, können gemäss den Abschreibungssätzen im Merkblatt A19 abgeschrieben werden. Der in der Steuerbilanz ausgewiesene Goodwill muss jedoch innert höchstens zehn Jahren linear abgeschrieben werden. Soweit aus den Abschreibungen des Goodwills im laufenden Geschäftsjahr Verluste entstehen, können diese nicht vorgetragen werden, sondern verfallen endgültig.

Die Massnahme ist mit Bezug auf die Kompetitivität ausgewogen, da sie sowohl zu Gunsten wie auch zu Lasten der Steuerpflichtigen angewendet wird.

1.2.3.6 Abschaffung Emissionsabgabe auf Eigenkapital

Mit der vorliegenden Reform soll die Emissionsabgabe auf Eigenkapital abgeschafft werden.20

19 Die ESTV hat gestützt auf Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a, 28 und 62 DBG Merkblätter für verschiedene Arten von Unternehmen herausgegeben, die die zulässigen Abschreibungssätze definieren.

20 Die parl. Iv. 09.503 „Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen“ verlangt ebenfalls die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital. Der Bundesrat hat die Massnahme in seiner Stellungnahme (BBl 2013 1107, 1111) befürwortet und vorgeschlagen, sie im Rahmen der USR III umzusetzen.