Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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Die Massnahme wirkt sich auf alle Gesellschaften, die neues Eigenkapital begeben, positiv aus, da sie die effektive Gewinnsteuerbelastung auf der Beteiligungsfinanzierung senkt. Dies gilt namentlich für zuziehende Gesellschaften mit sehr grossem Kapital und für Konzernzentralen, aber auch für bereits im Inland ansässige Unternehmen mit grossen Investitionsvorhaben. Sie trägt überdies zur Verbesserung der Finanzierungsneutralität bei, da die Eigenkapitalfinanzierung nicht mehr zusätzlich mit der Emissionsabgabe belastet ist.

1.2.3.7 Anpassungen bei der Verlustverrechnung

Im geltenden Recht können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden. Bleiben nach diesen sieben Jahren noch Verlustvorträge übrig, verfallen diese endgültig. Das kann, über die Lebensdauer eines Unternehmens gesehen, zu Überbesteuerungen und zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen, die einmalig einen sehr hohen Verlust generieren und Unternehmen, die über verschiedene Steuerperioden kleinere Verluste generieren, führen. Deshalb soll diese zeitliche Beschränkung mit der vorliegenden Reform aufgehoben werden. Verlustvorträge können neu zeitlich unbeschränkt vorgetragen werden. Damit wird dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstärkt Rechnung getragen.

Die Steuereinnahmen sollen geglättet werden, indem vorgeschrieben wird, dass jährlich jeweils 20% des Reingewinns vor Verlustverrechnung versteuert werden müssen. Daraus ergeben sich zwei Folgen:

• In Gewinnsituationen entrichtet ein Unternehmen neu stets Gewinnsteuern;

• Die Geltendmachung des Verlustvortrags verlängert sich.

Die Massnahme hat mit Blick auf die Standortattraktivität keine relevanten Auswirkungen.

1.2.3.8 Anpassungen beim Beteiligungsabzug

Aus Sicht der Steuersystematik hat die heutige indirekte Freistellung der Beteiligungserträge negative Auswirkungen. So kann es vorkommen, dass Vorjahresverluste mit Beteiligungserträgen verrechnet werden müssen, oder dass nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen voll besteuert werden. Mit der USR III soll deshalb ein Wechsel zur direkten Freistellung inkl. Ausdehnung auf Streubesitz eingeführt werden. Im geplanten System sind Beteiligungserträge und Kapitalgewinne aus Beteiligungen nicht mehr Teil der Bemessungsgrundlage, sie fliessen mithin nicht mehr in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns ein. Die anteiligen Finanzierungs- und Verwaltungsaufwendungen sollen unberücksichtigt bleiben. Damit können die oben erwähnten negativen Folgen beseitigt werden.

Abschreibungen und Wertberichtungen auf Beteiligungen werden sich im neuen System nicht mehr auf die Höhe des steuerbaren Gewinns auswirken, da sich umgekehrt auch die Erträge und Gewinne aus Beteiligungen nicht mehr auswirken. Auch Verluste auf Beteiligungen sind steuerlich nicht mehr wirksam. Im Zusammenhang mit einer – wie bis anhin – zeitlichen Beschränkung der Verlustverrechnung kann das dazu führen, dass unter Umständen ein Verlust weder auf Ebene der Muttergesellschaft noch auf Ebene der Tochtergesellschaft geltend gemacht werden könnte.