Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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gemäss heutiger Praxis der Swiss Finance Branch) im Rahmen der internationalen Benchmarks veranschlagen.

Die Zinsmargen, welche bei der konzerninternen Darlehensvergabe auftreten, variieren nach Typ und Standort der Konzerngesellschaften. Im typischen Fall sind sie niedrig, so dass auch ein kalkulatorischer Eigenkapitalzins, der sich nach dem Effizienzkriterium am risikofreien Zinssatz orientiert und lediglich einen geringen Aufschlag darauf enthält, kompetitiv ist. Bei typischen weltweit tätigen Unternehmen, welche Konzerngesellschaften mit grösseren Risiken – z.B. in Emerging-Markets-Standorten oder in Entwicklungsländern – haben, kann die Risikoprämie jedoch beträchtlich sein. Hier ist ein kalkulatorischer Eigenkapitalzinssatz, der sich am risikolosen Zinssatz orientiert, wohl nicht genügend wettbewerbsfähig.

Konkret wird vorgeschlagen, die Höhe des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes auf das Effizienzziel auszurichten. Er soll sich auf Grundlage der Rendite zehnjähriger Bundesanleihen mit einem Aufschlag von 50 Basispunkten bestimmen, wobei ein Mindestzinssatz von 2 Prozent gelten soll. Mit der Mindestzinssatzregelung sollen Marktfriktionen aufgefangen werden, die sich – wie derzeit der Fall – temporär in einem überdurchschnittlichen Zinsabschlag des Bundes gegenüber den Finanzierungsbedingungen des Privatsektors auf dem Kapitalmarkt ausdrücken.

Aufgrund der Zinsbereinigung kann ein steuerbarer Verlust entstehen oder ein Verlust vor Zinsbereinigung weiter erhöht werden. Die so entstandenen Verluste können in vollem Umfang vorgetragen werden.

1.2.3.4 Anpassungen bei der Kapitalsteuer

Anlässlich der Ankündigung der USR III im Dezember 2008 hatte der Bundesrat auch eine Massnahme im Bereich der kantonalen Kapitalsteuer in Aussicht gestellt. Die Kantone sollten die Möglichkeit erhalten, auf die Erhebung derselben verzichten zu können. Dieser Vorschlag wurde sowohl von der Projektorganisation wie auch vom grössten Teil der angefragten Kantone negativ beurteilt, da er für die Kantone mit sehr hohen Kosten verbunden ist.

Zu beachten ist aber, dass Gesellschaften, die bei der Gewinnsteuer einem kantonalen Steuerstatus unterstehen, im bisherigen Recht ebenfalls von einem reduzierten Satz bei der Kapitalsteuer profitieren. Um Attraktivitätseinbussen zu vermeiden, sollen die Kantone neu das Eigenkapital, das im Zusammenhang mit Beteiligungen, Immaterialgüterrechten und Darlehen an Konzerngesellschaften steht, auch bei der Kapitalsteuer reduziert besteuern können.

Die Massnahme soll vorwiegend dazu dienen, die heutige Kompetitivität der Kapitalsteuer zu erhalten.

1.2.3.5 Aufdeckung stiller Reserven

Unternehmen verfügen regelmässig über stille Reserven. Diese entstehen entweder durch eine Unterbewertung der Aktiven oder durch eine Überbewertung der Passiven. Sie können unter anderem zwangsläufig, aufgrund handelsrechtlicher Höchstbewertungsvorschriften der Aktiven, oder aber willkürlich, aufgrund handelsrechtlich zulässiger übermässiger Abschreibungen oder Rückstellungen entstehen. Im Falle einer Realisierung, beispielsweise durch Verkauf des betreffenden Aktivums, stellen sie grundsätzlich steuerbaren Gewinn dar.