Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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Demzufolge qualifiziert das betriebswirtschaftlich unabdingbare Kerneigenkapital eines Unternehmens nicht für einen Schutzzinsabzug.
Die Bemessung der Höhe des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes kann nach unterschiedlichen Kriterien erfolgen, nämlich nach dem Effizienz- oder dem Standortziel.
Unter dem Effizienzziel sollte der Schutzzinssatz so festgelegt werden, dass die Steuer die Höhe der von den Investoren geforderten (erwarteten) Mindestrentabilität nicht beeinflusst und damit die Investitionsentscheidung nicht verzerrt. Dazu muss der kalkulatorische Eigenkapitalzinssatz demjenigen Satz entsprechen, zu dem die Eigenkapitalgeber die Steuerersparnis aus den künftigen Schutzzinsabzügen der Gesellschaft diskontieren. Dieser Diskontsatz hängt vom Grad des Risikos der Steuerersparnisse ab. Diese sind vollständig sicher, wenn eine vollständige Verlustverrechnung erfolgt. Dies ist der Fall, wenn Verluste entweder ein Steuerguthaben auslösen, das in Form einer Steuergutschrift ausbezahlt wird, oder wenn die Gesellschaften ihre Verluste zeitlich unbeschränkt vortragen können, wobei die Verlustvorträge verzinst werden und die Eigenkapitalgeber für allfällig im Liquidations- oder Konkursfall verbleibende ungenutzte Verlustvorträge eine Steuergutschrift erhalten. Da unter diesen Bedingungen kein Risiko besteht, werden die Eigenkapitalgeber die Steuerersparnis aus der Zinsbereinigung mit dem risikofreien Zinssatz diskontieren. Es ist dann hinreichend, den Schutzzinssatz auf dem Eigenkapital gleich dem risikofreien Zinssatz zu setzen, der mit dem Zinssatz auf kurzfristigen Staatspapieren approximiert werden kann.
In der Realität ist eine solche in Barwertbetrachtung symmetrische steuerliche Behandlung der Gewinne und Verluste nicht gegeben, da keine vollständige Verlustverrechnung gewährt wird. Verluste können gemäss diesem Reformvorschlag (siehe Ziff. 1.2.3.7) zwar künftig zeitlich unbeschränkt vorgetragen werden (geltendes Recht: 7 Jahre), doch bleiben die Verlustvorträge unverzinst. Überdies fallen Verlustvorträge, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Steuerpflicht infolge Liquidation oder Insolvenz noch bestehen, ins Leere. Es besteht im Hinblick auf die Zinsbereinigung daher ein Risiko. Dieses Risiko variiert zwischen den einzelnen Unternehmen – je nachdem, wie stark sie von den Beschränkungen bei der Verlustverrechnung betroffen sind.
Somit vermag die unvollständige Verlustverrechnung einen gewissen Aufschlag des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes über den risikofreien Zinssatz zu rechtfertigen. Dieser Aufschlag soll jedoch lediglich das Risiko abdecken, dass künftige kalkulatorische Eigenkapitalzinsabzüge nicht vollumfänglich zum Tragen kommen, nicht jedoch die grössere Ungewissheit über die unterliegenden künftigen Erträge des Projektes für die Eigenkapitalgeber.
Der kalkulatorische Eigenkapitalzinssatz sollte nicht über mehrere Jahre konstant bleiben, sondern laufend an die Marktentwicklungen angepasst werden. Um Einflüsse von Interessengruppen bei der Festlegung zu vermeiden, sollte die Anpassung regelgebunden erfolgen. Als Richtgrösse für den kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatz kommt die Rendite langfristiger Bundesanleihen mit einem Aufschlag von maximal 50 Basispunkten oder die durchschnittliche Rendite auf schweizerischen Industrieanleihen in Frage.
Demgegenüber steht unter dem Standortziel im Vordergrund, dass die Konzernfinanzierung zu international wettbewerbsfähigen Bedingungen aus der Schweiz heraus erfolgen kann. Eine zinsbereinigte Gewinnsteuer müsste daher die Zinsmarge für konzerninterne Darlehen (einschliesslich konzerninternes Leasing und Factoring