Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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1.2.6.1 Einnahmenseitige Massnahmen
Von den unter Ziffer 1.3.1 dargelegten steuerpolitischen Massnahmen führt die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften zu Mehreinnahmen. Sie trägt in erheblichem Ausmass dazu bei, die Mindereinnahmen der anderen steuerlichen Massnahmen (insbesondere die Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer sowie die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital) sowie die Mehrausgaben für die vertikalen Ausgleichsmassnahmen zu kompensieren.
Der Bundesrat beabsichtigt ausserdem, mit einer Aufstockung der Zahl der Steuerinspektoren einen zusätzlichen einnahmenseitigen Beitrag zur Kompensation der Lasten der USR III zu leisten.
Um die Prüfintervalle bei der Mehrwertsteuer, der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben wieder auf den Stand von 2006 senken und um das stetig wachsende Mengen- und Komplexitätswachstum auffangen zu können, hat der Bundesrat eine Aufstockung der personellen Ressourcen im Bereich der internen und externen Steuerprüfung bei der ESTV beschlossen und die entsprechenden finanziellen Mittel in den Voranschlag 2015 eingestellt.
Insgesamt werden, gestaffelt auf die Jahre 2015 bis 2018, 75 neue Stellen im Bereich der internen und externen Prüftätigkeit bei der ESTV geschaffen. Im Bereich der externen Prüfung bei der Mehrwertsteuer werden pro Steuerprüfer jährlich rund 545‘000 Franken MWST nachbelastet. Im Bereich der internen Prüfung belaufen sich die Nachbelastungen auf rund 225‘000 Franken. Bei der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben sind es durchschnittlich rund 7.6 Millionen Franken pro Mitarbeitende/n in der externen und internen Prüfung, die nachbelastet werden. Basierend auf diesen Durchschnittswerten unter der Annahme, dass die durchschnittlichen Erträge allmählich abnehmen, werden ab dem Jahr 2019 zusätzliche Steuereinnahmen von rund 250 Millionen Franken pro Jahr resultieren.
Ein allfälliger Wechsel zum Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer wäre tendenziell ebenfalls mit Mehreinnahmen verbunden. Die entsprechende Gesetzesrevision wäre zwar nicht Teil der USR III, aber die Mehreinnahmen könnten trotzdem zu ihrer Gegenfinanzierung angerechnet werden, weil sie ebenfalls zur Steigerung der Attraktivität des Standorts Schweiz für Finanzierungsaktivitäten beitragen würde.
Weiter gehende unternehmensseitige Steuermassnahmen sind nicht in grösserem Umfang möglich, weil sie die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz gefährden würden. Eine Mehrbelastung der natürlichen Personen würde umgekehrt die politischen Chancen der Reform empfindlich schmälern.
1.2.6.2 Aufbau von strukturellen Überschüssen
Die nach Berücksichtigung der einnahmenseitigen Kompensation verbleibende finanzielle Belastung durch die Reform wird auf einen Umfang von gut einer Milliarde geschätzt. Um bei der Einführung der USR III unmittelbar umzusetzende Ausgabenkürzungen in grossem Ausmass zu verhindern, soll die Zeit bis dahin genutzt werden, um im Bundeshaushalt strukturelle Überschüsse aufzubauen. Im Zeitpunkt der Inkraftsetzung werden die Mehrbelastungen durch die Reform dann durch diese strukturellen Überschüsse absorbiert werden können.