Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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Der Aufbau struktureller Überschüsse benötigt keine gesetzliche Grundlage und ist gemäss Bestimmungen der Schuldenbremse zulässig, da diese lediglich eine Mindestvorgabe darstellen.
Um strukturelle Überschüsse aufzubauen, ist es nötig, dass das Wachstum der Ausgaben in den kommenden Jahren hinter dem Wachstum der (konjunkturbereinigten) Einnahmen zurückbleibt. Dazu können auch entlastende Sonderfaktoren (sog. «windfall profits») genutzt werden:
• Im Rahmen der Massnahmen zur Sanierung der IV hat sich der Bund verpflichtet, die Schuldzinsen der IV bis 2017 zu finanzieren. Nach Ablauf dieser Frist wird der Haushalt entsprechend entlastet (um jährlich ca. 160 Millionen Franken).
• Mittelfristig ergibt sich ausserdem eine Entlastung durch den ab 2016 sukzessive auslaufenden NFA-Härteausgleich (Bundesbeitrag 250 Millionen Franken; jährliche Reduktion um 5%). Bund und Kantone haben sich im Rahmen der Einigungslösung zum KOP 12/13 darauf verständigt, zu gegebener Zeit zu prüfen, «wie die frei werdenden Bundesmittel den kantonalen Interessen entsprechend eingesetzt werden können.» Vor diesem Hintergrund sollen diese frei werdenden Bundesmittel zur Finanzierung des Ergänzungsbeitrags des Bundes zum Ressourcenausgleich verwendet werden (vgl. Ziff. 1.2.5).
Die strukturellen Überschüsse bewirken einen verstärkten Schuldenabbau. Daraus resultieren für den Gesamthaushalt auch Entlastungen bei der Verzinsung der Bundesschulden im Umfang von rund 100 Millionen Franken pro Jahr.
Die Umsetzung der Reform erfolgt gemäss heutigem Planungsstand ab dem Jahr 2019. Die vollen Kosten der Reform für den Bundeshaushalt werden im Jahr 2022 erwartet. Damit sind in den ersten Jahren der Reform, konkret 2019 bis 2021, weiterhin strukturelle Überschüsse aufrechtzuerhalten, allerdings in tendenziell abnehmendem Umfang (so etwa 2021 noch 500 Millionen Franken).
Der Bundesrat hat bereits begonnen, seine Finanzplanung in diesem Sinn auszurichten. Sein Ziel ist es, bis 2019 strukturelle Überschüsse in der Grössenordnung von 1,1 Milliarden Franken aufzubauen, um die Belastungen infolge der USR III abzufedern. Gemäss dem Finanzplan 2016-2018 vom 20. August 2014 weist der Bundeshaushalt strukturelle Überschüsse von 1,3 (2017) respektive 2,8 Milliarden Franken (2018) aus. Diese Zahlen beruhen auf den Annahmen, dass das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket KAP 2014 wie vom Bundesrat beantragt realisiert werden kann und dass sich die Einnahmen insbesondere der direkten Bundessteuer dynamisch entwickeln.
Aus heutiger Sicht wird somit das formulierte Ziel ohne zusätzliche Anstrengungen bereits erreicht. Allerdings ist diese Situation mit erheblichen Risiken verbunden: Zum einen sind üblicherweise im vorletzten und insbesondere im letzten Jahr des Finanzplans namhafte Belastungen noch nicht abgebildet, weil die Projektvorbereitungsarbeiten noch nicht weit genug fortgeschritten sind für eine Abbildung in der