Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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Finanzplanung.27 Zum anderen sind die Einnahmenschätzungen mit Risiken verbunden. So besteht insbesondere bei der Entwicklung der direkten Bundessteuer juristischer Personen eine erhebliche Unsicherheit.

Der Bundesrat wird daher die Entwicklung der finanziellen Perspektiven in den kommenden Monaten und Jahren aufmerksam verfolgen. Konkrete Beschlüsse wird er namentlich im Rahmen der Legislaturfinanzplanung 2017-2019 treffen. Zum einen wird er in diesem Rahmen die Plafonds für die mehrjährigen, die Periode 2017/18 bis 2020/21 abdeckenden Finanzbeschlüsse in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation, Verkehrsinfrastrukturen, Landesverteidigung, Landwirtschaft und Internationale Zusammenarbeit festlegen. Zum andern wird er ausgabenpolitische Prioritäten bis 2024 bestimmen und gegebenenfalls strukturelle Reformen in Auftrag geben, sollten solche zur Erreichung der steuer- und ausgabenpolitischen Ziele und insbesondere auch zur Wahrung eines ausreichenden Handlungsspielraums zur Gegenfinanzierung der USR III notwendig sein.

1.2.6.3 Umgang mit Unsicherheit

Aufgrund der langen Fristen bis zur Umsetzung der Reform und der gleichzeitig hohen Dynamik des internationalen Steuerwettbewerbs besteht eine erhebliche Unsicherheit bezüglich der Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer aufgrund der Abwanderung von mobilem Gewinnsteuersubstrat. Unerwartete negative Auswirkungen können sich – aufgrund der Vorwirkung der Reform – bereits im Vorfeld der USR III ergeben. In diesem Fall gilt es, die bereits aufgebauten strukturellen Überschüsse zu erhalten oder durch ausgabenseitige Korrekturen wieder aufzubauen. Wegen der zur Verfügung stehenden Zeit können sich die Anstrengungen über mehrere Jahre erstrecken, was abrupte Eingriffe erspart.

Denkbar ist auch, dass die Einnahmenausfälle im Zeitpunkt der Umsetzung höher ausfallen als erwartet und sich die aufgebauten strukturellen Überschüsse als zu gering erweisen. Das Finanzhaushaltgesetz sieht vor, dass solche unerwarteten Überschreitungen der höchstzulässigen Ausgaben gemäss Schuldenbremse dem Ausgleichskonto belastet werden. Da es gut dotiert ist, würde dieser automatische Ausgleichsmechanismus erlauben, dass finanzpolitische Korrekturmassnahmen erst nach etwa zwei Jahren nötig werden.

27 Gemäss Artikel 5 der Finanzhaushaltverordnung werden in die Finanzplanung aufgenommen: rechtskräftigen Erlasse, Finanzbeschlüsse und Zusicherungen, im Erstrat verabschiedeten Vorlagen sowie vom Bundesrat verabschiedete Botschaften. Vernehmlassungsvorlagen des Bundesrates sind nur zu berücksichtigen, wenn sich ihre finanzielle Tragweite abschätzen lässt.