Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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letztlich schwierig ist, die finanziellen Auswirkungen verlässlich abzuschätzen.

1.6.2 Pa.Iv. 09.503 Fraktion RL «Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen»

Im Rahmen einer ersten Etappe zur Umsetzung der Parlamentarischen Initiative 09.503 Fraktion RL «Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen» hat das Parlament eine Gesetzesvorlage zur Abschaffung der Emissionsabgabe ausgearbeitet. Der Bundesrat sprach sich im Grundsatz ebenfalls für die Abschaffung der Emissionsabgabe aus, wollte diese jedoch in die USR III einbetten. Nachdem der Nationalrat die Abschaffung der Emissionsabgabe beschlossen hatte, sistierte der Ständerat als Zweitrat das Geschäft auf Grund der anstehenden USR III. Im Einklang mit seiner seinerzeit beschlossen Strategie nimmt der Bundesrat die Abschaffung der Emissionsabgabe nun in die vorliegende Vernehmlassungsvorlage auf.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfs

2.1 Erläuterungen zu den Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer Erläuterungen zu Artikel 16 Absätze 3

Der Absatz wird aufgehoben. Die grundsätzliche Steuerbefreiung von privaten Kapitalgewinnen wird neu in Artikel 24 Bst. k DBG geregelt.

Erläuterungen zu Artikel 18b Absatz 1

Der Umfang der Besteuerung wird auf 70% angehoben. Die Gewinnsteuerbelastung ist in den letzten Jahren tendenziell gesunken, dem soll mit dieser Anhebung Rechnung getragen werden. Zudem muss für die Anwendung der Teilbesteuerung nicht mehr eine Beteiligungsquote von 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorliegen, d.h. die Teilbesteuerung gilt somit auch an Beteiligungen im Streubesitz und Genussscheinen. Damit wird der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung getragen, wonach die geltende Mindestbeteiligungsquote verfassungswidrig ist.

Erläuterungen zu Artikel 19 Absatz 2

Mit der Einführung der Kapitalgewinnsteuer müssen die Gestehungskosten der Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte bestimmt werden. Dabei wird bei Umwandlungen auf das im Zeitpunkt der Übertragung vorhandene steuerliche Eigenkapital abgestellt.

Erläuterungen zu Artikel 20 Absätze 1 Buchstaben b (aufgehoben) und c, Absätze 1bis, 2, 3, 4 und 5

Absatz 1 Buchstabe b: Mit der Einführung der Kapitalgewinnsteuer werden neu alle Kapitalgewinne auf Wertschriften besteuert. Eine spezielle Regelung für Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung wird deshalb obsolet.