Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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Absatz 1 Buchstabe c: Mit der Einführung der Kapitalgewinnsteuer entfallen die speziellen Regelungen zu Gratisaktien usw. Eine Besteuerung im Zeitpunkt des Verkaufs der Aktien ist gewährleistet.
Absatz 1bis: Aufgehoben.
Absatz 2: Dieser Absatz ersetzt den bisherigen Absatz 1bis. Die Mindestbeteiligungsquote entfällt. Zudem wird die Höhe der Entlastung auf 30% reduziert.
Absatz 3: Grundsätzlich wird die Besteuerung der Kapitalgewinne bei Erbfolge analog Art. 18a Abs. 3 bis zur späteren Realisierung aufgeschoben. Dieser Grundsatz gilt auch im Falle einer Erbteilung, wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nicht auf alle Erben aufgeteilt wird, soweit die übernehmenden Erben die bisherigen Gestehungskosten des Erblassers übernehmen und einen entsprechenden Antrag stellen.
Absatz 4: Mit der Einführung der Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften gilt neu das Gestehungskostenprinzip und nicht mehr das Nennwertprinzip bei der Rückzahlung von Grund- und Stammkapital. Soweit also die Rückzahlung die Gestehungskosten übersteigt, entsteht ein steuerbarer privater Kapitalgewinn.
Absatz 5: Es wird neu auch an dieser Stelle klargestellt, dass die Rückzahlung von Kapitaleinlagen nur steuerfrei ist, wenn diese in der Handelsbilanz separat ausgewiesen werden. Zudem gilt auch hier das Gestehungskostenprinzip. Soweit also die Rückzahlung von Kapitaleinlagen die Gestehungskosten übersteigt, entsteht ein steuerbarer privater Kapitalgewinn. Dieser Absatz ersetzt den bisherigen Absatz 3.
Erläuterungen zu Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben g und h
Kapitalgewinne aus Wertschriften unterliegen neu der Einkommenssteuer. Wertschriften im Sinne dieser Vorlage sind Wertpapiere sowie nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte). Zu den Wertschriften gehören einmal jene Wertpapiere im zivilrechtlichen Sinn, die entweder volle Mitgliedschaftsrechte (z.B. Aktien, Anteile von Genossenschaften) oder bloss beteiligungsrechtliche Vermögensrechte (z.B. Partizipationsscheine, Genussscheine, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen) verkörpern sowie Forderungsrechte (Obligationen). Sodann umfassen die Wertschriften auch bloss buchmässig registrierte Mitgliedschafts- und Forderungsrechte. Schliesslich zählen zu den Wertschriften auch Futures und die Derivate, deren Wert von einem bestimmten Basiswert (Aktien, Obligationen, Devisen, Edelmetalle, Rohwaren, Indizes, usw.) abgeleitet wird. Zu den derivativen Finanzinstrumenten zählen insbesondere Optionen und Swaps. Es wird unterschieden zwischen Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen und Genussscheinen einerseits und den übrigen Wertschriften aller Art andererseits. Erstere unterliegen im Umfang von 70 Prozent, letztere in vollem Umfang der Besteuerung.
Die Unterscheidung ergibt sich aus der ebenfalls unterschiedlichen Behandlung der Erträge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen und Genussscheinen einerseits und den übrigen Wertschriften aller Art andererseits.
Der Wegzug der steuerpflichtigen Person sowie die Liquidation einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft sind steuerlich der Veräusserung gleichgestellt.