Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten
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Lizenz liegt vor, wenn der Inhaber als einziger das Nutzungsrecht am Patent für mindestens das Gebiet der Schweiz inne hat.
Die Ermässigung erfolgt auf Stufe Bemessungsgrundlage und ist auf höchstens 80% begrenzt.
Absatz 2 definiert den Begriff des massgeblichen Beitrags zur Entwicklung. Der Eigentümer muss die zugrundeliegende Erfindung entweder geschaffen oder weiterentwickelt haben. Das bedeutet, dass beispielsweise die Erträge aus einem gekauften Patent nicht für die Box qualifizieren, solange der Käufer keine Weiterentwicklung am Patent vornimmt. Im Falle von Gruppengesellschaften genügt die Kontrolle über die Entwicklung der dem Patent zugrundeliegenden Erfindung. Unter Kontrolle wird dabei die strategische Planung der Entwicklung und das zur Verfügung stellen der nötigen finanziellen Mittel verstanden. Bei juristische Personen, die Nutzniesser sind oder über eine ausschliessliche Lizenz am Patent verfügen, genügt die Zugehörigkeit zum Konzern, der den massgeblichen Beitrag zur Entwicklung geleistet hat.
Absatz 3 legt die Residualmethode zur Berechnung des relevanten Ertrages fest (siehe Ziff. 1.2.3.2).
Absatz 4 regelt die Revision für Steuerperioden in denen ein Patent zwar angemeldet aber noch nicht erteilt wurde. Sind vor der Erteilung bereits Erträge aus diesem Patent erzielt worden und wird das Patent dann tatsächlich erteilt, können die betreffenden früheren Erträge ebenfalls für die Lizenzbox qualifizieren.
Erläuterungen zu Artikel 24c
Absatz 3 regelt, dass die allgemeinen Grundsätze zur Aufdeckung stiller Reserven auch im Verhältnis zur Lizenzbox gültig sind. In diesem Fall können die Kantone die Fälligkeit der Steuer gemäss Absatz 8 auf höchstens 10 Jahre verteilen. Diese Massnahme erleichtert den betroffenen Unternehmen den Übertritt in die Lizenzbox, da ohne sie eine sofortige Besteuerung erfolgen würde, ohne dass dem Unternehmen Liquidität zufliesst. Beim Austritt aus der Lizenzbox wird gemäss Absatz 5 über die stillen Reserven unter Berücksichtigung der Ermässigung ohne Aufteilung der Fälligkeit abgerechnet.
Für die übrigen Absätze kann auf die Ausführungen zu Artikel 61a DBG verwiesen werden.
Erläuterungen zu Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e, Absätze 1ter und
1quater
Analog Art. 59 Absatz 1 Buchstabe e DBG. Gegenüber der Regelung im DBG wird der Schutzzinsabzug zusätzlich beschränkt, indem dieser auf Aktiven nach Artikel 24b Absätze 1 und 2 nicht gewährt wird. Damit soll eine doppelte Entlastung durch die Lizenzbox und die zinsbereinigte Gewinnsteuer vermieden werden.
Erläuterungen zu Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4
Analog Artikel 67 DBG.
Erläuterungen zu Artikel 25a
Analog Artikel 67a DBG.