Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 92Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungen zu Artikel 28 Absätze 1, 1bis und 1ter

Analog Artikel 62 Absatz 4, 69 und 70 DBG. Die Bestimmungen zum Beteiligungsabzug werden ersetzt durch Artikel 24a.

Erläuterungen zu Artikel 28 Absätze 2 bis 5

Mit der Aufhebung dieser Artikel werden die kantonalen Steuerstatus für Holding- und Verwaltungsgesellschaften abgeschafft.

Erläuterungen zu Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b

Mit der Abschaffung der kantonalen Steuerstatus wird dieser Artikel gegenstandslos und kann aufgehoben werden.

Erläuterungen zu Artikel 29 Absatz 4bis

Diese Ausnahme ermöglicht es den Kantonen, das Eigenkapital, welches auf die im Artikel genannten Aktiven entfällt, ermässigt in die Bemessungsgrundlage einfliessen zu lassen.

Erläuterungen zu Artikel 47 Absatz 3

Dieser Artikel stellt sicher, dass die Steuerforderungen, die beim Wechsel von der ordentlichen Besteuerung in eine Besteuerung nach Artikel 24b (Ergebnis aus Patenten) entstehen, nicht aufgrund der allgemeinen Regeln gemäss Artikel 47 Absatz 2 verjähren.

Erläuterungen zu Artikel 72s

Mit diesem Artikel soll sichergestellt werden, dass die Aufhebung der kantonalen Steuerstatus und die Einführung der neuen Massnahmen in allen Kantonen auf denselben Zeitpunkt hin wirksam werden, was auch im Hinblick auf den Finanzausgleich zwingend erscheint.

Erläuterungen zu Artikel 78f

Dieser Artikel regelt den massgebenden Wert der Wertschriften, die vor dem Inkrafttreten der Reform im Besitz des Steuerpflichtigen waren.

Erläuterungen zu Artikel 78f Absatz 2

Dieser Artikel besagt, dass Verluste, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens vorhanden sind, ebenfalls unter die neue Regelung fallen, sofern sie nach dem bisher geltenden Recht noch hätten berücksichtigt werden können.

Erläuterungen zu Artikel 78g

Dieser Artikel regelt die Folgen der Abschaffung der kantonalen Steuerstatus für die betreffenden Unternehmen. Auch in diesem Fall finden die allgemeinen Bestimmungen zur Aufdeckung stiller Reserven Anwendung. Eine Besteuerung erfolgt im Umfang der bisher steuerbaren Quote.