Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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2.3 Erläuterungen zu den Änderungen des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer

Erläuterungen zu Artikel 4a

Mit der Einführung der Kapitalgewinnsteuer entfallen die speziellen Regelungen zum Erwerb eigener Aktien.

2.4 Erläuterungen zu den Änderungen des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben

Erläuterungen zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12

Diese Gesetzesbestimmungen beziehen sich alle auf die Emissionsabgabe auf Aktien, Stammanteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und auf Anteilscheine von Genossenschaften in Bezug auf den Gegenstand der Abgabe, die Entstehung der Abgabeforderung, den Abgabesatz und die Berechnungsgrundlage, die

Abgabepflicht, die Fälligkeit der Abgabeforderung, die Stundung und den Erlass.

Sie können bei einer Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital aufgehoben werden.

Erläuterungen zu Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe j

Durch die direkte Freistellung von Kapitalgewinnen auf Beteiligungen erübrigt sich eine Bestimmung über die Ersatzbeschaffung von Beteiligungen und Art. 64 Abs. 1bis DBG ist aufzuheben. Dadurch entfällt auch die Ausnahme von der Umsatzabgabe bei der Ersatzbeschaffung von Beteiligungen.

Erläuterungen zu Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29, 30 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 2

Diese Änderungen betreffen lediglich Hinweise auf die Artikel 7 und 11, welche aufgehoben werden.

Erläuterungen zu Artikel 36

Artikel 36 bestimmt die Auskunftspflicht Dritter bei Gründung oder Kapitalerhöhung bezüglich der Emissionsabgabe. Mit der Aufhebung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital wird dieser Artikel obsolet und kann aufgehoben werden.

2.5 Erläuterungen zu den Änderungen des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG)

Erläuterungen zu Artikel 3

Abs. 3

Mit der Abschaffung der kantonalen Steuerstatus entfällt das in Absatz 3 aufgeführte Erfordernis, bei der Ermittlung des Ressourcenpotenzials der reduzierten Besteue-