Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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rung der Gewinne der entsprechenden Gesellschaften Rechnung zu tragen. Diese Bestimmung wird ersetzt durch eine Formulierung, wonach die unterschiedliche steuerliche Ausschöpfung der Gewinne der juristischen Personen im Vergleich zu den Einkommen der natürlichen Personen bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials zu berücksichtigen ist. Dass Gewinne steuerlich weniger ausgeschöpft werden als Einkommen, hat zur Folge, dass ein Gewinnfranken im Ressourcenpotenzial nicht gleich zu gewichten ist wie ein Einkommensfranken. Der Gewichtungsfaktor für die Gewinne berechnet sich durch das Verhältnis der steuerlichen Ausschöpfung der Gewinne der juristischen Personen zur Ausschöpfung der Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen. Die so definierte relative steuerliche Ausschöpfung wird als Zeta-Faktor bezeichnet. Bei den Gewinnen wird unterschieden zwischen ordentlich besteuerten Gewinnen und privilegiert besteuerten Gewinnen (Boxengewinnen). Dabei werden für beide Gewinnkategorien separate Zeta-Faktoren berechnet. Diese Faktoren werden jeweils für eine Vierjahresperiode festgelegt. Die Werte entsprechen dem Durchschnitt der Zeta-Werte der in der vorangegangenen Vierjahresperiode verwendeten steuerlichen Bemessungsjahre. Für die ersten Jahre im neuen Steuerregime wird jeweils ein Durchschnitt der verfügbaren Zeta-Faktoren verwendet. Diese Berechnungsmodalitäten werden jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Verordnungsebene festgelegt. Im FiLaG geregelt wird einzig die unterschiedliche Behandlung von Erträgen innerhalb und ausserhalb der Lizenzbox.

Die verminderte Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen ist im Übrigen kein völlig neues Element. In der bisherigen Regelung wurden die Gewinne insgesamt ebenfalls tiefer gewichtet. Mittels der Beta-Faktoren flossen die Auslandsgewinne der Statusgesellschaften mit reduziertem Gewicht ins Ressourcenpotenzial ein, während die inländischen Gewinne dieser Gesellschaften und die Gewinne der ordentlich besteuerten Gesellschaften im Ressourcenpotenzial mit dem gleichen Gewicht wie die Einkommen der natürlichen Personen berücksichtigt wurden.

Erläuterungen zu Artikel 23a

Abs. 1

Für das zweite bis siebte Jahr nach der Umsetzung der USR III in den Kantonen wird vom vierjährigen Rhythmus bei der Festlegung der Grundbeiträge an den Ressourcenausgleich abgewichen, da in der Mechanik des Ressourcenausgleichs während dieser Periode der Übergang vom bisherigen zum neuen Steuerregime erfolgt. Es ist daher nicht zweckmässig, während dieser Zeit am vierjährigen Rhythmus festzuhalten. Damit das Parlament innerhalb dieser sechsjährigen Periode zwischenzeitlich trotzdem eine Steuerungsmöglichkeit hat, soll das Parlament für das zweite und dritte Jahr sowie für das vierte bis siebte nach Umsetzung der USR III in den Kantonen jeweils separat die Grundbeiträge an den Ressourcenausgleich festlegen. Die Festlegung dieser Beiträge für das zweite und dritte Jahr erfolgt auf der Grundlage des Wirksamkeitsberichts der Analyseperiode 2016-2019.

Abs. 2

Die Festlegung der Grundbeiträge für das vierte bis siebte Jahr (vgl. Abs. 1) erfolgt nicht auf der Basis eines eigentlichen Wirksamkeitsberichts, sondern stützt sich auf einen Zusatzbericht ab, der sich auf die Thematik der Auswirkungen der Einführung der USR III auf den Ressourcenausgleich beschränkt (vgl. Ziff. 1.2.5.4). Gestützt auf diesen Bericht kann das Parlament gegebenenfalls Anpassungen am Ressourcenausgleich vornehmen.