Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/131: Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) · 136 Seiten

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Abs. 3

Die Verwendung von jeweils drei Bemessungsjahren in einem Referenzjahr führt dazu, dass in einer Übergangsphase Bemessungsjahre aus dem alten wie auch aus dem neuen Steuerregime in ein Referenzjahr einfliessen. Da das Ressourcenpotenzial in den Bemessungsjahren vor bzw. nach Einführung der USR III nach unterschiedlichen Regeln bestimmt wird, kommt es zu einem Strukturbruch. Das Ressourcenpotenzial im neuen Steuerregime wird voraussichtlich etwas tiefer ausfallen als im bisherigen System. Das hat zur Folge, dass die Anpassung des Grundbeitrags in der Übergangsphase nicht mehr gemäss der Entwicklung des Ressourcenpotenzials aller Kantone (für den Grundbeitrag des Bundes) bzw. der ressourcenstarken Kantone (für den Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone) erfolgen kann. Stattdessen sollen die Grundbeiträge in den betroffenen Jahren mit der Wachstumsrate des nominellen Bruttoinlandprodukts fortgeschrieben werden. Ab dem achten Jahr (zweites Referenzjahr, welches ausschliesslich aus Bemessungsjahren aus dem neuen Steuerregime besteht) können die Grundbeiträge wieder wie bis anhin anhand der Entwicklung des Ressourcenpotenzials angepasst werden.

Abs. 4

Die USR III wirkt sich möglicherweise auch auf das sogenannte Mindestausstattungsziel aus. Gemäss Artikel 6 Absatz 3 ist mit dem Ressourcenausgleich anzustreben, dass die massgebenden eigenen Ressourcen pro Einwohner in jedem Kanton mindestens 85 Prozent des schweizerischen Mittels betragen. Die massgebenden eigenen Ressourcen eines Kantons (die sog. standardisierten Steuererträge, SSE, pro Einwohner) entsprechen den Mitteln, die einem Kanton pro Einwohner bei durchschnittlicher steuerlicher Ausschöpfung seines Ressourcenpotenzials zur Verfügung stehen. Der Schweizer Durchschnitt, auf den sich das 85%-Ziel bezieht, entspricht somit den Fiskaleinnahmen aller Kantone und Gemeinden (einschliesslich Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer) pro Einwohner. Aufgrund der zu erwartenden Senkung der kantonalen Gewinnsteuersätze ist es möglich, dass dieser Durchschnitt sinkt. In diesem Fall wäre mit dem Zielwert von 85% nur noch eine geringere staatliche Grundleistung finanzierbar und das Mindestausstattungsziel müsste angepasst werden. Im Rahmen des fünften Wirksamkeitsberichts wird dies ex post zu prüfen sein.

In der Zwischenzeit muss eine alternative Zielgrösse bestimmt werden, die mit dem Ressourcenausgleich anzustreben ist. Der Orientierungspunkt für diese Zielgrösse stellt das nominelle, d.h. in Franken ausgedrückte Mindestausstattungsziel in demjenigen Referenzjahr dar, in dem zum letzten Mal ausschliesslich Bemessungsjahre aus dem bisherigen Steuerregime verwendet werden, d.h. das vierte Jahr nach Inkrafttreten der USR III in den Kantonen. Diese nominelle Zielgrösse ergibt sich aus den massgebenden Ressourcen dieses Jahres.

Diese Zielgrösse ist mit dem Ressourcenausgleich für den Zeitraum von sieben Jahren anzustreben. Die Zielerreichung im jeweiligen Referenzjahr beurteilt sich für einen Kanton anhand seiner standardisierten Steuererträge (SSE vor Ausgleich) im vierten Jahr zuzüglich seiner Ausgleichszahlungen im aktuellen Referenzjahr. Diese Summe wird verglichen mit dem nominellen Übergangsziel im vierten Jahr.

Abs. 5

Als Unterstützung der Kantone zur Erreichung der temporären Zielgrösse gemäss Abs. 4 erhalten die Kantone vom Bund zusätzliche Mittel in Form von sog. Ergänzungsbeiträgen. Diese werden durch die, bei der ordentlichen Reduktion des Härte-