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Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 13 Seiten
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Gütertransportgesetz
2. Strassenverkehrsgesetz vom vom 19. Dezember 195814
Art. 30
4Der Bundesrat erlässt im Rahmen der dem Bund zustehenden Befugnisse Vorschriften über die Beförderung von Tieren sowie von gefährlichen, gesundheitsschädlichen oder ekelerregenden Stoffen und Gegenständen.
5Er erlässt für den Transport gefährlicher Güter insbesondere Vorschriften über:
a. die Genehmigung, Zulassung und Prüfung von Gefahrgutumschliessungen;
b. das Verfahren zur Überprüfung der Konformität von Gefahrgutumschliessungen mit den grundlegenden Anforderungen;
c. das Verfahren zur Anerkennung von unabhängigen Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen.
3. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195715
Art. 9a Gewährung des Netzzugangs
1Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang.
2Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist. Das Unternehmen muss spätestens einen Monat vor Betriebsaufnahme einen Netzzugangsbewilligung vorlegen oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Durchführung des Eisenbahnverkehrs beauftragen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Verkehr durchführt, muss die Sicherheitsbescheinigung spätestens bei der Aufnahme des Verkehrs vorlegen.
3Trassen dürfen weder verkauft noch auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Der Auftrag nach Absatz 2 gilt nicht als Verkauf oder Übertragung.
4Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die Einzelheiten. Er kann mit anderen Staaten Abkommen abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische Unternehmen vorsehen. Er berücksichtigt dabei den Grundsatz der Gegenseitigkeit.
Art. 9b Netznutzung und Trassenvergabe
1Der Bundesrat legt im Rahmen einer rollenden Planung die minimale Anzahl Trassen für jede Verkehrsart in einem Netznutzungskonzept fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere die Bedürfnisse abgestimmter Transportketten des Personenverkehrs sowie einer wirtschaftlichen Abwicklung des Schienengüterverkehrs.
14SR 741.01