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Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 13 Seiten
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Gütertransportgesetz
6. Abschnitt: Aufsicht, Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 21 Aufsicht über die Güterverkehrsanlagen
1Das BAV übt die technische Aufsicht über die Güterverkehrsanlagen aus. Der Bundesrat kann die Aufsicht über die Anschlussgleise Dritten übertragen.
2Es hebt Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienstleistungen der Unternehmen auf oder verhindert ihre Durchführung, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.
3Es kann die bahnspezifische Ausbildung des Personals von Anschliessern regeln und überwachen. Es kann jederzeit verlangen, dass Anschlussverträge, Situationspläne oder Betriebsvorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit geändert oder angepasst werden. Hieraus entsteht kein Anspruch auf Entschädigung.
4Im Übrigen unterstehen die Güterverkehrsanlagen der Aufsicht durch die Leitbehörde oder der durch das kantonale Recht bestimmten Behörde. Diese Behörde ist namentlich für den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung bei Güterverkehrsanlagen zuständig.
5Die Anschliesser stellen dem BAV und der Leitbehörde kostenlos das für die Aufsicht in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich notwendige Personal und Material zur Verfügung und erteilen alle erforderlichen Auskünfte.
Art. 22 Rechtsschutz
1Das BAV entscheidet über Streitigkeiten betreffend:
a. die Anwendbarkeit dieses Gesetzes;
b. die Anschlusspflicht und die dem Anschliesser auferlegten Bedingungen;
c. die Anwendung des Eisenbahngesetzes10, namentlich auf Bau und Betrieb der Güterverkehrsanlagen, auf deren Kreuzungen mit Strassen und anderen Anlagen sowie auf die Fahrzeuge;
d. die Erfordernisse der Sicherheit bei Bau, Betrieb und Instandhaltung der Güterverkehrsanlagen;
2Das Verfahren vor dem BAV richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
3Vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Kundin oder dem Kunden und dem Unternehmen sowie zwischen dem Eisenbahnunternehmen und Anschliessern entscheidet das Zivilgericht.
4Alle übrigen Streitigkeiten entscheidet die nach kantonalem Recht zuständige Behörde.
Art. 23 Übertretungen
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich eine Pflicht nach Artikel 5 verletzt.