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Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 13 Seiten
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Gütertransportgesetz
3Der Bundesrat kann, in Übereinstimmung mit den international anerkannten Normen, Anforderungen an die Qualität des Gütertransports festlegen und die Folgen der Nichtbeachtung dieser Anforderungen regeln.
4Er kann die Zusammenarbeit der Unternehmen untereinander und mit den Kundinnen und Kunden regeln, um die Leistungsfähigkeit und Benützungsfreundlichkeit des Güterverkehrs zu fördern.
Art. 3 Konzept
1Der Bundesrat erarbeitet ein Konzept nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793 für die Entwicklung der bedeutenden Güterverkehrsanlagen und deren Abstimmung mit der Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur.
2Dabei hört er auch die betroffenen Akteure an.
Art. 4 Transport gefährlicher Güter
1Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter auf Schiene und Strasse.
2Er erlässt insbesondere Vorschriften über:
a. die Genehmigung, Zulassung und Prüfung von Gefahrgutumschliessungen;
b. das Verfahren zur Überprüfung der Konformität von Gefahrgutumschliessungen mit den grundlegenden Anforderungen;
c. das Verfahren zur Anerkennung von unabhängigen Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen.
Art. 5 Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation
1Die Unternehmen sind im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation nach Artikel 119 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19954 verpflichtet, Transporte zugunsten von Bund und Kantonen vorrangig durchzuführen.
2Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass Unternehmen bei besonderen betrieblichen Schwierigkeiten vorübergehend von diesen Pflichten befreit werden.
2. Abschnitt: Finanzielle Förderung
Art. 6 Investitionsbeiträge
1Beiträge des Bundes an die Kosten des Baus von Güterverkehrsanlagen dürfen 60 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten. Bei Projekten von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung kann der Beitrag des Bundes maximal 80 Prozent betragen.
3SR 700