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Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 13 Seiten

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Gütertransportgesetz

Anhang (Art. 27)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 200811

2. Bundesgesetz vom 5. Oktober 199012 über die Anschlussgleise

II

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 22. März 198513 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe

Gliederungstitel vor Art. 18

5. Kapitel: Übrige werkgebundene Beiträge

1. Abschnitt: Beiträge an Anschlussgleise sowie zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge

Art. 18

1Der Bund kann aus verkehrs- und umweltpolitischen Gründen Beiträge an die Kosten des Baus von Anschlussgleisen ausrichten sowie Investitions- und Betriebsbeiträge zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge auf Eisenbahnen leisten.

2Die Beiträge werden ausgerichtet, soweit die volle Eigenwirtschaftlichkeit nicht erreicht werden kann.

3Beiträge an den Transport begleiteter Motorfahrzeuge werden ausgerichtet, soweit dadurch Tarifverbilligungen ermöglicht werden.

2. Abschnitt (Art. 21 und 22)

Aufgehoben

11AS 2009 5597 6019

12AS 1992 3517, 2000 2355, 2006 2197, 2007 5779, 2009 5597, 5973

13 SR 725.116.2