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Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 13 Seiten
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Gütertransportgesetz
2Die Infrastrukturbetreiberinnen erstellen für die sechs Jahre vor dem jeweiligen Fahrplanjahr je einen Netznutzungsplan. Diese Netznutzungspläne konkretisieren das Netznutzungskonzept und halten insbesondere die Verteilung der Trassen auf die Verkehrsarten im Tages und Wochenverlauf fest. Sie sind dem BAV zur Genehmigung zu unterbreiten.
3Die Trassenzuteilung erfolgt nach den Vorgaben der Netznutzungspläne. Soweit diese freie Kapazitäten ausweisen, hat der vertaktete Personenverkehr Vorrang. Der Bundesrat kann Ausnahmen von dieser Priorität unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und raumplanerischer Anliegen gewähren.
4Das BAV regelt das Verfahren zur Trassenvergabe.
Art. 9c
Bisheriger Art. 9b
Art. 40abisAufgaben
Die SKE entscheidet über Streitigkeiten betreffend:
a. die Gewährung des Netzzugangs;
b. die Netzzugangsvereinbarungen;
c. die Berechnung des Entgelts für die Benützung der Infrastruktur;
d. den Zugang zu Anlagen für den Gütertransport;
e. Diskriminierungen im Gütertransport.
Art. 40b Abs. 2 Bst. b
2Er haftet für Schäden:
a. ...
b. an beförderten Sachen ausschliesslich nach dem Obligationenrecht16 und den massgeblichen internationalen Abkommen.
4. Bundesgesetz vom 20. März 199817 über die Schweizerischen Bundesbahnen
Art. 3 Abs. 1
1Die SBB erbringen als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr und im regionalen Personenverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen. Sie können auch Dienstleistungen im Güterverkehr erbringen.
16 SR 220
17 SR 742.31