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Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 13 Seiten
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Gütertransportgesetz
2Bei der Gewährung und der Bemessung der Beiträge sind verkehrs- und umweltpolitische Ziele und insbesondere das Konzept nach Artikel 3 angemessen zu berücksichtigen.
3Die Gewährung der Beiträge kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere um einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Anlagen sicherzustellen.
4Beiträge an Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr, welche im Ausland erstellt werden, können auch in Form von rückzahlbaren Darlehen gewährt werden.
Art. 7 Betriebsbeiträge
1Zur Sicherstellung nicht kostendeckender Angebote des Gütertransports auf der Schiene kann der Bund Beiträge an die ungedeckten Kosten dieser Angebote leisten, indem er sich an den Bestellungen der Kantone beteiligt.
2Der Bund kann Eisenbahnunternehmen und Dritten die ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Leistungen des alpenquerenden kombinierten Verkehrs abgelten.
3Er kann neue Angebote des Gütertransports auf der Schiene fördern, bis sie eigenwirtschaftlich erbracht werden können, längstens jedoch während drei Jahren.
Art. 8 Technische Neuerungen
Der Bund kann Investitionen in technische Neuerungen im Schienengüterverkehr fördern.
3. Abschnitt: Bewilligungsverfahren
Art. 9 Erschliessung
Die Kantone und die Gemeinden sorgen mit Massnahmen der Raumplanung dafür, dass die Industrie- und Gewerbezonen so weit wie möglich mit Anschlussgleisen erschlossen werden.
Art. 10 Baubewilligung
1Der Bau, die Änderung und der Rückbau von Güterverkehrsanlagen bedürfen einer Baubewilligung nach kantonalem Recht.
2Die nach kantonalem Recht für die Erteilung der Baubewilligung zuständige Behörde (Leitbehörde) holt vor ihrem Entscheid beim Bundesamt für Verkehr (BAV) eine Stellungnahme bezüglich der Einhaltung der eisenbahntechnischen Bestimmungen ein (Art. 12). Das BAV stützt sich dabei auf die Stellungnahme der Infrastrukturbetreiberin.
3Die Stellungnahme des BAV ist für die Leitbehörde verbindlich.
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Die Baubewilligung ist dem BAV zu eröffnen. Dieses ist berechtigt, dagegen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.