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Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 13 Seiten
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Gütertransportgesetz
Art. 24 Vergehen
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich einer Ausführungsvorschrift zu Artikel 4 Absatz 1, deren Verletzung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird, zuwiderhandelt.
2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Art. 25 Zuständigkeit
Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen und Vergehen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes ist Sache der Kantone.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 26 Vollzug
1Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
2Er kann insbesondere Vorschriften erlassen, um Diskriminierungen im Gütertransport zu verhindern.
Art. 27 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 28 Übergangsbestimmungen
1Für nach bisherigem Recht bestellte Angebote können noch während höchstens drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes altrechtliche Vereinbarungen abgeschlossen werden.
2Die Bestimmungen des 2. Abschnitts gelten bis zum 31. Dezember 2027
Art. 29 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.