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Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 13 Seiten
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Gütertransportgesetz
Art. 11 Enteignung
1Für den Bau von Güterverkehrsanlagen kann das Enteignungsrecht nach der Bundesgesetzgebung über die Enteignung in Anspruch genommen werden (Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19305 über die Enteignung, EntG). Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.
2Innerhalb der Auflagefrist sind bei der Leitbehörde auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG6 sind bei der Leitbehörde einzureichen.
3Nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG7 durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.
4Die Leitbehörde übermittelt der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
Art. 12 Technische Bestimmungen der Eisenbahngesetzgebung,
Betriebsvorschriften
1Die technischen Bestimmungen der Gesetzgebung über die Eisenbahnen gelten auch für die Planung, den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von Güterverkehrsanlagen.
2Das BAV kann die Anforderungen reduzieren.
3Die Anschliesser erlassen in Abstimmung mit der Infrastrukturbetreiberin die für den Betrieb und die Instandhaltung notwendigen Betriebsvorschriften. Sie legen diese dem BAV frühzeitig, in der Regel drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung, vor.
4. Abschnitt: Beziehungen zwischen Infrastrukturbetreiberin und Anschliessern
Art. 13 Pflicht zur Anschlussgewährung
1Die Infrastrukturbetreiberin muss den Anschluss an ihr Netz gewähren, wenn:
a. die sichere Abwicklung des Bahnbetriebs gewährleistet bleibt;
b. der künftige Ausbau der Bahnanlagen nicht beeinträchtigt wird; und
c. ein Bedürfnis ausgewiesen ist.
2Sie darf keine unverhältnismässigen Bedingungen an die Gewährung knüpfen.
5 SR 711
6 SR 711
7 SR 711