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Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 13 Seiten

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Gütertransportgesetz

3Sie kann Anschlussvorrichtungen anpassen oder zurückbauen, wenn:

a. Änderungen in Bau und Betrieb der Infrastruktur es erfordern;

b. die Sicherheit des Betriebs der Infrastruktur es bedingt;

c. das Anschlussgleis seit fünf Jahren nicht mehr betrieben wird und sein Betrieb auch in naher Zukunft nicht wahrscheinlich erscheint.

Art. 14 Eigentumsverhältnisse

1Die Güterverkehrsanlage und der Boden, auf dem sie liegt, können verschiedene Eigentümer haben.

2Das Recht, eine Güterverkehrsanlage zu erstellen und zu benützen, kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden.

Art. 15 Anschlussvertrag

1Die Infrastrukturbetreiberin und die direkten Anschliesser regeln ihre Beziehungen in einem schriftlichen Anschlussvertrag.

2Dem Anschlussvertrag ist ein Situationsplan beizufügen, der über die von der Anlage berührten Grundstücke, den Anschlusspunkt und den Standort wichtiger Einrichtungen Auskunft gibt. Der Plan muss zudem die Eigentumsverhältnisse umschreiben sowie die dinglichen und allfälligen obligatorischen Rechte im Zusammenhang mit dem Gleis aufführen.

Art. 16 Gegenseitige Pflichten unter Anschliessern

1Jeder Anschliesser muss den Anschluss an sein Anschlussgleis und dessen Benützung durch Dritte gegen volle Entschädigung dulden, wenn sich der Anschluss an das Bahnnetz nicht auf andere Weise zweckmässiger herstellen lässt.

2Rechtfertigen es die Umstände und ist es zumutbar, so sind die Anschlussgleise so zu bauen, dass Anschlüsse daran möglich bleiben.

3Der Anschliesser muss sein Anschlussgleis gegen Entschädigung für die Durchfahrt Dritter anpassen. Vorteile, die dem Anschliesser aus der Anpassung erwachsen, werden angerechnet. Der Anschliesser kann einen Kostenvorschuss verlangen.

Art. 17 Kosten

1Wird nichts anderes vereinbart, so trägt der Anschliesser die Kosten von Bau, Betrieb, Instandhaltung, Anpassung und Rückbau des Anschlussgleises und der jeweils zugehörigen Einrichtungen.

2Die Infrastrukturbetreiberin trägt die Kosten der Anpassung und des Ausbaus ihrer Anlagen, die durch das Anschlussgleis oder die Umschlagsanlage verursacht werden.

3Im Falle des Rückbaus des Anschlussgleises kann der Anschliesser an den Kosten der Infrastrukturbetreiberin beteiligt werden.