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Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 13 Seiten

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Gütertransportgesetz

5. Abschnitt: Wagenverwendungsvertrag und Beförderungsvertrag

Art. 18 Wagenverwendungsvertrag

1Der Wagenverwendungsvertrag regelt die Benützung von Eisenbahnwagen zur Durchführung von Beförderungen nach diesem Gesetz.

2Für den Wagenverwendungsvertrag gilt im nationalen und im internationalen Verkehr Anhang D (Einheitliche Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr – CUV) zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 19998.

3Der Bundesrat kann für den nationalen Verkehr abweichende Vorschriften erlassen.

Art. 19 Beförderungsvertrag

1Mit dem Beförderungsvertrag verpflichtet sich das Unternehmen, ein Gut gegen Entgelt zum Bestimmungsort zu transportieren und es dort dem Empfänger oder der Empfängerin abzuliefern.

2Der Beförderungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.

3Im Übrigen gilt für den Beförderungsvertrag im nationalen und im internationalen Verkehr Anhang B (Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern – CIM) zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 19999.

4Der Bundesrat kann für den nationalen Verkehr abweichende Vorschriften erlassen.

Art. 20 Haftung

1Wer eine Güterverkehrsanlage betreibt oder benutzt, haftet für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb einer solchen Anlage verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht.

2Er wird von der Haftpflicht entlastet, wenn höhere Gewalt oder grobes Verschulden der geschädigten oder einen dritten Person so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass sie als dessen Hauptursache anzusehen sind.

3Im Übrigen gelten für die Haftung die Bestimmungen gemäss Artikel 19 Absatz 3 sowie das Obligationenrecht.

8 SR 0.742.403.12

9 SR 0.742.403.12