Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 93Fedlex · Erläuternder Bericht

Dieser Artikel basiert auf Art. 11 des geltenden Anschlussgleisgesetzes. Es wird davon ausgegangen, dass bei einer Umschlagsanlage der Betreiber oder (nicht operative) Eigentümer dieser Anlage auch Anschliesser im Sinne des Gesetzes ist.

In Absatz 2 wird neu festgelegt, dass die Kosten der netzseitigen Anpassungen in der Regel von der Infrastrukturbetreiberin und nicht vom Anschliesser zu tragen sind. Dies betrifft insbesondere Kosten im Zusammenhang mit den so genannten "Anschlussweichen", den eigentlichen Schnittstellen zwischen privaten Anlagen und dem Schienennetz. Die Gründe für diese Neuausrichtung liegen insbesondere im Umstand, dass die Infrastrukturbetreiberin solche netzseitigen Anpassungen meist in eigener Regie und mit eigenem Zeitplan auslöst. Zudem zieht der Besitzer des zugehörigen privaten Anschlussgleises daraus keinen direkten Vorteil. Die Finanzierung derartiger Schnittstellen über das allgemeine Schienennetz erscheint daher sowohl sachlich als auch administrativ als einfachere Variante. Die damit verbundene Entlastung privater Anschlussgleisbesitzer wird im Zuge der Harmonisierung mit den Förderbestimmungen zu den Umschlagsanlagen durch das Wegfallen der Bundesbeteiligung an den Erneuerungskosten von Anschlussgleisen kompensiert.

Absatz 3 legt jedoch fest, dass im Falle des Rückbaus des Anschlussgleises der Anschliesser weiterhin an den Kosten der Infrastrukturanpassung beteiligt werden kann. In diesem Fall ist der Beschluss des Anschliesser Grund für die bauliche Massnahme und die Infrastrukturbetreiberin hat keinen unmittelbaren Nutzen.

Der im bisherigen Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Anschlussgleise enthaltene Verweis auf das MinVG86 wird gestrichen, da dieser nicht erforderlich ist. Im Rahmen dieser Vorlage werden zudem die Bestimmungen des MinVG zu Beiträgen an Güterverkehrsanlagen neu geregelt.

5. Abschnitt: Wagenverwendungsvertrag und Beförderungsvertrag

Art. 18 Wagenverwendungsvertrag (Art. 9 GüTG)

Die Bestimmung wird unverändert übernommen.

Art. 19 Beförderungsvertrag (Art. 10 GüTG)

Die Bestimmung wird unverändert übernommen.

Art. 20 Haftung

Haftungsbestimmungen für den Eisenbahnverkehr finden sich im Eisenbahngesetz87 (Artikel 40b-40f EBG) sowie im Personenbeförderungsgesetz (Artikel 21, 27 und 42-51 PBG). Das geltende Gütertransportgesetz verweist für die ausservertragliche Haftung auf die Artikel 40b-40f EBG. Dieser Verweis macht keinen Sinn, weil umgekehrt Artikel 40b Absatz 2 Buchstabe b EBG wiederum auf das Gütertransportgesetz verweist. Die neue Regelung ist einfacher und regelt nur noch die Haftung für diejenigen Risiken, die mit dem Betrieb von Güterverkehrsanlagen charakteristischerweise verbunden sind. Haftungsbestimmungen für die transportierten Güter erübrigen sich, weil hier zum eine das Obligationenrecht und zum anderen das internationale Recht, namentlich das Übereinkommen über dein internationalen Eisenbahnverkehr COTIF mit seinen Anhängen88 Anwendung findet. Der massgeb-

86 SR 725.116.2

87 SR 742.101

88 SR 0.742.403.1