Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten

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liche Anhang des COTIF wird in Artikel 19 Absatz 3 GüTG genannt, weshalb in Artikel 20 ein entsprechender Hinweis ausreicht.

Die Regelung für die Güterverkehrsanlagen lehnt sich eng an den Wortlaut von Artikel 40b Absatz 1 und Artikel 40c Absatz 1 EBG an. Im Eisenbahngesetz ist der Hinweis auf das Gütertransportgesetz anzupassen, weil dort schon bisher keine entsprechende Regelung enthalten ist und auch mit der vorliegenden Revision nicht sein wird. Siehe dazu die Bemerkungen zu Artikel 40c EBG.

6. Abschnitt: Aufsicht, Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 21 Aufsicht über die Güterverkehrsanlagen

(Art. 11 GüTG und Art. 17 des Anschlussgleisgesetzes)

Hier wird geregelt, dass dem BAV in Abgrenzung zu den Befugnissen der kantonalen und kommunalen Behörden (Absatz 4) die technische Aufsicht über die Güterverkehrsanlagen obliegt und welche Instrumente ihm hierfür neben jenen, welche sich aus der Eisenbahngesetzgebung ergeben, zur Verfügung stehen.

In Absatz 4 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Güterverkehrsanlagen im Übrigen der Aufsicht durch die Leitbehörde oder die nach kantonalem Recht zuständige Behörde unterstehen, insbesondere in Bezug auf den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung. Dabei stehen erfahrungsgemäss die Bereiche Lärm, Gewässerschutz und Störfallvorsorge im Vordergrund. Damit sowohl das BAV als auch die nach kantonalem Recht zuständige Behörde ihre jeweilige Aufsichtsfunktion wahrnehmen können, sind die Anschliesser verpflichtet, den Behörden das notwendige Personal und Material zur Verfügung zu stellen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 22 Rechtsschutz

(Art. 12 GüTG und Art. 21 des Anschlussgleisgesetzes)

Die Rechtsschutzbestimmungen werden unverändert übernommen und vereint.

Art. 23 Übertretungen (Art. 13 GüTG)

Eine Bestrafung mit Busse erfolgt, wenn die Pflichten nach Artikel 5, den Bestimmungen zu Transporten im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation, vorsätzlich verletzt werden. Diese Regelung entspricht dem geltenden Recht.

Art. 24 Vergehen (Art. 14 GüTG)

Die Bestimmung bezüglich strafbarer Handlungen im Gefahrgutbereich wird unverändert übernommen.

Art. 25 Zuständigkeit (Art. 16 GüTG)

Die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 des geltenden GüTG wird unverändert übernommen. Die Regelung zur Mitteilung der Urteile und Einstellungsbeschlüsse an die Bundesanwaltschaft wird gestrichen, da sie keinen Nutzen hat.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Vollzug

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Ausführungsbestimmungen zu erlassen.