Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten

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Gemäss Absatz 2 darf er auch Vorschriften erlassen, um Diskriminierungen im Zusammenhang mit dem Gütertransport zu verhindern. Durch diese Bestimmung wird gewährleistet, dass Dritten der Zugang zu bestimmten Dienstleistungen innerhalb des Gütertransports diskriminierungsfrei gewährt wird.

Art. 27 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und Änderungen bisherigen Rechts sind im Anhang festgehalten. Das Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008 sowie das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Anschlussgleise werden aufgehoben.

Art. 28 Übergangsbestimmungen

Altrechtlich bestellte Angebote folgen anderen Kriterien und Gesetzmässigkeiten als die neu nach Artikel 7 gesprochenen Betriebsbeiträge. Absatz 1 räumt den betroffenen Unternehmen genügend Zeit ein, um sich auf die neuen Bedingungen einzustellen. Eine entsprechende Übergangsfrist von drei Jahren erscheint angemessen.

Subventionen sind grundsätzlich zu befristen. Absatz 2 soll verhindern, dass sich Subventionstatbestände verstetigen und unbesehen allfälliger Veränderungen des Bedarfs weitergeführt werden. Die in Absatz 2 festgelegte Befristung bis Ende 2027 entspricht drei Legislaturperioden und ist angemessen.

Art. 29 Referendum und Inkrafttreten

Diese Bestimmung entspricht dem an dieser Stelle üblichen.

2.3 Bundesgesetz über die Anschlussgleise

Das Bundesgesetz über die Anschlussgleise wird mit Artikel 27 GüTG aufgehoben. Diejenigen Inhalte, die auch künftig auf Gesetzesstufe zu regeln sind, werden zwecks Harmonisierung mit den Bestimmungen über die Förderung von Umschlagsanlagen neu in das Gütertransportgesetz integriert. Auf diese Weise können sämtliche Bestimmungen, aber auch die Subventionstatbestände im Zusammenhang mit dem Schienengüterverkehr in einem einzigen Gesetz, dem Gütertransportgesetz zusammengefasst werden.

2.4 Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe

5. Kapitel: Übrige werkgebundene Beiträge

1. Abschnitt (neu): Beiträge an private Anschlussgleise und zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge

Art. 18

(Zusammenfassung und Harmonisierung Art. 18, 21 und 22 MinVG)

Die Harmonisierung der Förderung von Anschlussgleisen mit der Ausrichtung von Investitionsbeiträgen für den konventionellen Verkehr macht eine Neufassung der Art. 18, 21 und 22 notwendig. Der Grundsatz der Ausrichtung von Beiträgen aus verkehrs- und umweltpolitischen Gründen gilt für jede Bundesbeteiligung in diesem Zusammenhang. Gründe für eine sachliche Differenzierung bestehen keine. Zwar