Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten

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gleichzeitig. Sie werden von den Infrastrukturbetreiberinnen erarbeitet und dem BAV zur Genehmigung vorgelegt. Dies bedingt, dass das BAV über die wesentlichen Konflikte und die Lösungsvarianten bei der Trassenzuordnung auf die Verkehrsarten durch die Infrastrukturbetreiberinnen informiert ist. Für die Erarbeitung der Netznutzungspläne ist das Netznutzungskonzept verbindlich. Für die Trassenvergabe sind die Netznutzungspläne verbindlich. Änderungen der Netznutzungskonzepts beschliesst der Bundesrat. Netznutzungspläne und -konzepte können auf Antrag geändert werden. Falls eine durch das BAV genehmigte Änderung der Netznutzungspläne zwingende Rückwirkungen auf das Netznutzungskonzept hat, wird diese Änderung ohne einen Bundesratsbeschluss über die Änderung des Netznutzungskonzepts nicht definitiv gültig. Die Details zu den beiden Instrumenten regelt der Bundesrat.

Art. 9c Recht auf Entgelt

Der frühere Artikel 9b wird aufgrund der Neustrukturierung des früheren Artikels 9a zu 9c.

Artikel 40abisAufgaben

Da der Bundesrat in Art. 29 Abs. 2 GüTG die Kompetenz erhält, Vorschriften zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen innerhalb des Gütertransports aufzustellen, muss die Schweizerische Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (SKE) dazu berechtigt werden, die Einhaltung solcher Vorschriften überprüfen zu dürfen. Dazu ist sie - vor allem nach ihrer Stärkung im Rahmen der Bahnreform 2.2 - besser geeignet als die Wettbewerbskommission (WEKO).

Artikel 40b Absatz 2 Buchstabe b

Das Gütertransportgesetz enthält schon in der geltenden Fassung keine eigenständigen Haftungsbestimmungen, sondern lediglich einen Verweis auf diejenigen des Eisenbahngesetzes. Der dort enthaltene Verweis auf das Gütertransportgesetz wird somit Zirkelschluss. Die vorliegende Revision bietet Gelegenheit, diesen zu beheben und, was sachgerechter ist, im Eisenbahngesetz für beförderte Sachen neu auf das Obligationenrecht und die massgeblichen internationalen Vorschriften zu verweisen.

2.7 Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen

Art. 3 Zweck und Unternehmensgrundsätze

Die SBB werden von der Kernaufgabe der Erbringung von Dienstleistungen im Güterverkehr entbunden. Das bedeutet keineswegs, dass die SBB fortan keine oder weniger Güterverkehrsdienstleistungen anbieten werden; aber die Erbringung dieser Dienstleistungen gehört nicht mehr zu ihren gesetzlich zwingenden Aufgaben. Mit Ausnahme des Einzelwagenladungsverkehrs (vgl. dazu Art. 10) darf das Unternehmen selbst darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang Güterverkehrsangebote im Markt erbracht werden.

Art. 8 Abs. 6

Die Aufgabe des Einzelwagenladungsverkehrs stellt einen Entscheid von grosser, auch politischer Tragweite dar. Aus Sicht der SBB als spezialgesetzlicher Aktiengesellschaft soll ein solcher Entscheid durch die Generalversammlung getragen wer-