Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/17: Totalrevision des Gütertransportgesetzes; Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche · 108 Seiten
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können die konkreten Beiträge je nach zu beurteilendem Projekt unter Umständen stark variieren (z.B. von einem kleineren privaten Anschlussgleis zu einer international bedeutenden Umschlagsplattform im kombinierten Verkehr). Die Details sind wie bisher auf Verordnungsstufe zu regeln.
2.5 Strassenverkehrsgesetz
Art. 30 Absatz 4 und 5
Mit der Anpassung von Absatz 4 und Absatz 5 werden analog zur Anpassung von Art. 4 Absatz 2 GüTG die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung der Konformitätsbewertung bzw. die Durchführung von Prüfungen durch private Unternehmen für Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse geschaffen.
2.6 Eisenbahngesetz
Art. 9a Gewährung des Netzzugangs
Mit der Bahnreform 2.2 wird der Artikel 9a um die Absätze 3 und 4 erweitert. Die Gewährung des Netzzugangs wird mit dieser Vorlage noch einmal präzisiert. Damit die Artikel zum Netzzugang, zur Trassenvergabe und zum Entgelt thematisch lesbar bleiben, wird er besser strukturiert. Artikel 9a thematisiert Regeln zur Gewährung des Netzzugangs. Er beinhaltet die früheren Absätze 1, 4, 5 und 6.
Art. 9b Netznutzung und Trassenvergabe
Dieser Artikel ist textlich neu. Er ersetzt die früheren Absätze 2 und 3 des früheren Artikels 9a zur Prioritätenordnung. Mit der Neuregelung werden die Instrumente des Netznutzungskonzepts und der Netznutzungspläne eingeführt. Die Prioritätenordnung wie sie heute definiert ist, gilt nur noch für die mit dem Netznutzungskonzept und den Netznutzungsplänen nicht zugeteilten Trassen, den sogenannten Restkapazitäten. In den Bereichen, in welchen der Bundesrat die Netznutzung mit einem Netznutzungskonzept oder Netznutzungsplänen festlegt, wird die Prioritätenordnung übersteuert.
Das Netznutzungskonzept ist ein Instrument der langfristigen Kapazitätssicherung. Es wird vom Bundesrat beschlossen und stützt sich auf die Angebotskonzepte, welche innerhalb von STEP festgelegt und angepasst werden. Das Parlament beschliesst gestützt auf die Angebotskonzepte die Infrastrukturausbauten. Bei der Erarbeitung der Angebotskonzepte gilt grundsätzlich die Gleichwertigkeit des Personen- und Güterverkehrs. Bei der Zuteilung der Trassen soll zudem der schweizerische Taktfahrplan und das Knotenprinzip im Personenverkehr erhalten werden. Andererseits soll der Personenverkehr einer effizienten Abwicklung des Schienengüterverkehrs nicht im Wege stehen. Die Netznutzungspläne dienen der kurzfristigen Kapazitätssicherung.
Mit dem Netznutzungskonzept und den Netznutzungsplänen werden Trassenkapazitäten verbindlich auf die Verkehrsarten oder Nutzergruppen wie den Personenfernverkehr, den regionalen Personenverkehr, den internationalen Güterverkehr auf den europäischen Güterverkehrskorridoren, den restlichen Güterverkehr und auf den weiteren Verkehr wie den Autoverlad zugeteilt. Mit diesen Instrumenten erfolgt keine Zuteilung auf einzelne Unternehmen. Dies erfolgt erst mit der Trassenvergabe. In der Regel bestehen sechs Netznutzungspläne für die kommenden Fahrplanjahre