Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten

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verankert, das als Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz vom 9. Oktober 1987 (AAG)6 erneuert und 2012 in Revision gestellt wurde.

Die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer erhielt die Gesetzesbasis im Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland vom 21. März 1973 (BSDA).7

Das Reglement des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 19678 (in der Folge: Reglement) enthält Normen bezüglich der Erbringung konsularischer Dienstleistungen einschliesslich des konsularischen Schutzes. Soweit das Reglement rechtsetzende Normen enthält, ist es als unmittelbar auf Artikel 184 Absatz 3 BV gestützte Verordnung zu betrachten. Solche Verordnungen sind zu befristen. Gemäss dem am 1. Mai 2011 in Kraft getretenen Artikel 7c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)9 muss innert vier Jahren eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Insgesamt unternimmt der Bund zwar vielfältige Bemühungen zugunsten der Auslandschweizerinnen und -schweizer, wodurch er diese als wertvolle Bindeglieder zwischen der Schweiz und der Welt würdigt. Doch ist auch festzustellen, dass sich die einschlägigen Normen in diversen Gesetzen befinden, und dass Unterstützungen von verschiedenen Departementen getätigt werden, wodurch nicht das Bild einer kohärenten Politik des Bundesrats vermittelt wird. Das ASG behebt diesen Mangel. Die Tatsache, dass für viele konsularische Dienstleistungen des EDA und der Vertretungen die gemäss Artikel 164 BV verlangte gesetzliche Grundlage geschaffen wird, trägt zur weiteren Kohärenz bei.

Der Vergleich mit Staaten, die ähnlich der Schweiz eine bedeutende Zahl von Staatsangehörigen im Ausland haben, erlaubt die Feststellung, dass diese keine Erlasse mit dem umfassenden Ansatz haben, der das ASG kennzeichnet. Was spezifischer die konsularischen Dienstleitungen anbelangt, ist Deutschland zu erwähnen, das im September 1974 das Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse erlassen hat, sowie Belgien, dessen Regierung im Mai 2013 dem Parlament den Entwurf des ersten belgischen Code Consulaire unterbreitet.

2 Grundzüge der Vorlage

Durch den Erlass des ASG bestätigt der Bund seinen Willen, in der Erfüllung des Verfassungsauftrags in Artikel 40 BV einen Schritt voran zu gehen. Der Bund schafft mittels des Gesetzes den rechtlichen Rahmen, in dem er den sich wandelnden Bedürfnissen der Auslandschweizergemeinschaft entsprechende, zukunftsgerichtete Lösungen entwickeln kann. Das ASG legt die Rechte und Pflichten, Dienstleistungen und Unterstützungen des Bundes in einer Gesamtschau dar, was die unerlässliche Voraussetzung einer konsistenten Strategie des Bundes gegenüber den Schweizer Personen im Ausland darstellt. Es werden keine neuen Rechte für die Auslandschweizerinnen und -schweizer geschaffen. Die Pflicht zur Immatrikulation wird abgeschafft; dagegen obliegt es der angemeldeten Person sicherzustellen, dass

6 SR 418.0

7 SR 852.1

8 SR 191.1

9 SR 172.010