Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten
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3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Schweizer Personen und Institutionen im Ausland bilden Gegenstand und Ausgangspunkt des ASG. In diesem Rahmen werden vor allem Dienstleistungen und Unterstützungen des Bundes geregelt. Dabei geht es einerseits um Dienstleistungen für Schweizer Personen, welche sich im Ausland niedergelassen haben, also für Auslandschweizerinnen und -schweizer (Absatz 1 Buchstabe a). Andererseits definiert das ASG auch konsularische Dienstleistungen, welche nicht nur Auslandschweizerinnen und -schweizer, sondern auch Schweizerinnen und Schweizer, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, beanspruchen können (Absatz 1 Buchstabe c). Konsularische Dienstleistungen können auch juristischen Personen zu Gute kommen sowie Personen, für welche die Schweiz eine Schutzfunktion übernimmt (vgl. Ziff. 3.4.1.1). Es handelt sich somit nicht um ein „Auslandschweizergesetz“ im engen Sinn des Wortes, sondern um ein Gesetz über „Schweizer Personen und Institutionen im Ausland“.
Das ASG ist jedoch nicht ausschliesslich auf Dienstleistungen ausgerichtet. So werden beispielsweise im zweiten Titel Rechte und Pflichten von Auslandschweizerinnen und -schweizern sowie Unterstützungen und Fördermassnahmen des Bundes zugunsten bestimmter Institutionen geregelt.
Wie in Absatz 2 dargelegt ist, bezieht das ASG den diplomatischen Schutz, d. h. die Vertretung staatlicher Interessen der Schweiz bei Empfangsstaaten, nicht ein. Dieser Schutz, bei dem die Schweiz ihr eigenes Recht geltend macht, wird aufgrund einer Verfügung des Bundesrates gewährt.
Absatz 3 präzisiert den Verfassungsgrundsatz, dass das Völkerrecht von Bund und Kantonen zu beachten ist (Artikel 5 Absatz 4 BV). Das wichtigste multilaterale Abkommen im Bereich des Gesetzes ist das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963.14 Unter den bilateralen Staatsverträgen sind die Vereinbarungen betreffend die Vertretung der liechtensteinischen Interessen in Drittstaaten zu erwähnen. Während das Fürstentum Liechtenstein in Österreich und Belgien die konsularischen Aufgaben durch eine eigene Vertretung wahrnimmt, hat es mit der Schweiz Vereinbarungen geschlossen, wonach die Schweiz die Interessen natürlicher und juristischer Personen des Fürstentums Liechtenstein in den übrigen Ländern vertritt. Der Briefwechsel vom 21. und 24. Oktober 1919 begründet die geografisch möglichst umfassende Erbringung von Dienstleistungen der schweizerischen Vertretungen für liechtensteinische Personen. Aufgrund späterer Vereinbarungen erledigt die Schweiz bestimmte konsularische Aufgaben für liechtensteinische Personen auch in Deutschland und in den USA, ungeachtet der Eröffnung von Vertretungen des Fürstentums Liechtenstein in Berlin und Washington.
Des Weiteren kann als Beispiel das bilaterale schweizerisch-österreichische Abkommen über die Zusammenarbeit auf konsularischem Gebiet von 1979 angeführt werden. Im Kontext der europäischen Integration ist das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten über die