Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten
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ihre Angaben im Auslandschweizerregister richtig und aktuell sind. Die Unterstützung des Bundes wird nicht ausgebaut, vielmehr im Bereich der Sozialhilfe auf Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer beschränkt (vgl. Ziff. 3.2.4). Diese Merkmale verdeutlichen die Eigenverantwortung als zentrale Leitidee des ASG.
Das Gesetz regelt überwiegend Dienstleistungen des Bundes für Schweizer Personen im Ausland, das heisst Personen, die ausserhalb der Schweiz wohnen, sich vorübergehend dort aufhalten oder dort tätig sind. Es reguliert ferner die Unterstützung von Institutionen, welche die Interessen der Auslandschweizerinnen und -schweizer vertreten. Das ASG trägt aber auch dem gewachsenen Bedarf an gesetzlicher Regelung im Bereich der konsularischen Dienstleistungen und insbesondere des konsularischen Schutzes Rechnung.
Der zweite Titel regelt Angelegenheiten der Auslandschweizerinnen und -schweizer. [In Anbetracht der Bedeutung der schweizerischen Bildung wird ihre Förderung im Ausland durch den Bund im dritten Titel geregelt.]10
Die Regelung der Gewährung von konsularischem Schutz und weitere konsularische Dienstleistungen des Bundes bilden den Gegenstand des vierten Titels. Neben Auslandschweizerinnen und -schweizern können weitere schweizerische Staatsangehörige im Ausland konsularischen Schutz beanspruchen, ferner andere natürliche Personen (und deren Angehörige), für welche die Schweiz eine Schutzverpflichtung hat. Die Ermächtigung des Bundes zur Gewährung des konsularischen Schutzes bezieht sich auch auf juristische Personen, die einen ausreichenden Bezug zur Schweiz haben und im Ausland tätig sind. Auf dem Gebiet des konsularischen Schutzes sind drei allgemeine Grundsätze des Bundes hervorzuheben. Keine Person hat einen Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz. Der Bund erwartet von den Personen, in Bezug auf Auslandaufenthalte Eigenverantwortung wahrzunehmen. Und die Behörden handeln subsidiär, das heisst nachdem die betroffene Person ihre Mittel der Selbsthilfe ausgeschöpft hat.
Um die Dienstleistungen des Bundes und die Voraussetzungen ihrer Erbringung an einem Ort darzulegen, sind im ASG bestehende Bundesgesetze zu Einzelgegenständen zusammengeführt. Mit dem Inkrafttreten werden zwei [drei]11 Bundesgesetze aufgehoben, die spezifisch auf Auslandschweizer bezogene Fragen regeln: Das BPRAS und das BSDA [sowie das AAG].12 Die Verordnungen zu den abgelösten Bundesgesetzen werden in die Verordnung zum ASG überführt. Dasselbe beziehungsweise seine Verordnung lösen ferner das Reglement und die Verordnung über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen vom 26. Februar 200313 ab bzw. schaffen die gemäss Artikel 164 BV nötige gesetzliche Grundlage für diese Regelungen.
10 Nur wenn der Entwurf für das Bundesgesetz über die schweizerische Bildung im Ausland integriert wird.
11 Nur wenn der Entwurf für das Bundesgesetz über die schweizerische Bildung im Ausland integriert wird.
12 Nur wenn der Entwurf für das Bundesgesetz über die schweizerische Bildung im Ausland integriert wird.
13 SR 195.11