Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten
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Personenfreizügigkeit von 1999 wichtig. Die Schweiz beabsichtigt, weitere Abkommen über konsularische Zusammenarbeit abzuschliessen.
Art. 2 Zweck
In diesem Artikel wird namentlich an Artikel 40 BV angeknüpft, mit dem der Bund beauftragt wird, die Beziehungen der Auslandschweizer untereinander und zur Heimat zu fördern. Ergänzt wird dieser Auftrag durch den Zweck der Erleichterung der internationalen Mobilität von Schweizerinnen und Schweizern, womit der Gesetzgeber anerkennt, dass eine internationale Mobilität, bei der die Gesetze der Schweiz und des Empfangsstaats befolgt werden, einen Gewinn für unser Land darstellt. Der Bund ist gehalten, Hindernisse dieser Mobilität zu verringern, wo dies möglich ist. Die Qualifizierung der Mobilität als international verdeutlicht, dass die Erscheinung ganzheitlich betrachtet wird und Bewegungen aus der Schweiz heraus sowie in die Schweiz zurück einschliesst. Immer grösser ist die Zahl der Schweizerinnen und Schweizer, die in mehreren Zielländern in Abfolge leben, im Unterschied zu Epochen, in denen die Auswanderung einen definitiven Charakter hatte. Verbesserungen in Bezug auf die Mobilität werden namentlich auf dem Weg völkerrechtlicher Abkommen angestrebt, von denen die Schweiz viele abschliesst mit ausländischen Staaten oder mit der Europäischen Union, beispielsweise im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens. Weitere Zwecke des ASG sind die Regelung der Dienstleistungen zugunsten von Schweizer Personen im Ausland, deren Voraussetzungen und Grenzen dargelegt werden [, und die Förderung der schweizerischen Bildung im Ausland].15
Art. 3 Begriffe
Das ASG stellt den Begriff der Auslandschweizerin bzw. des Auslandschweizers auf eine neue Grundlage. Im geltenden Recht fehlt eine vorrangige Begriffsbestimmung. Die Definitionen in einzelnen Bundesgesetzen haben unterschiedliche Anknüpfungspunkte und weisen Abweichungen auf, beispielsweise zwischen den politischen Rechten und der Sozialhilfe. Im ASG ist ein einheitlicher Begriff festgelegt, der von zeitlichen Kriterien losgelöst ist (nach Artikel 12 des Reglements gelten zwölf Monate als Mindestdauer eines Auslandaufenthalts zur Qualifikation als Auslandschweizer). Auslandschweizerinnen bzw. -schweizer im Sinne des ASG sind die schweizerischen Staatsangehörigen, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben und sich bei einer Schweizer Vertretung angemeldet haben. Mit Bezug auf den Wohnsitz sei präzisiert, dass die Auslandschweizerin bzw. der Auslandschweizer entweder nie einen Wohnsitz in der Schweiz hatte oder im Falle der Auswanderung aus der Schweiz bei der letzten Wohngemeinde abgemeldet sowie bei keiner anderen schweizerischen Gemeinde angemeldet ist.
Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind eine Teilgruppe des weiter gefassten Personenkreises der natürlichen Schweizer Personen im Ausland.
15 Nur wenn der Entwurf für das Bundesgesetz über die schweizerische Bildung im Ausland integriert wird.