Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten
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Das Auslandschweizerregister (ASR) wird als Gesamtheit des elektronischen Informationssystems VERA16 und der Papierakten definiert, die zur Erledigung der konsularischen Aufgaben gegenüber den in Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Bearbeitung von Personendaten im EDA17 erwähnten Personen nötig ist (s. auch Ziff. 3.2.2., Erläuterung zu Artikel 11 bezüglich des persönlichen Geltungsbereichs). Das ASR ersetzt das Matrikelregister gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Reglements.
Der Empfangsstaat ist der ausländische Staat, auf dessen Gebiet eine Vertretung der Schweiz konsularische Aufgaben wahrnehmen kann. Die Schweizer Vertretung ist entweder im Empfangsstaat selber etabliert oder sie nimmt ihre konsularischen Aufgaben von einem anderen Staat aus wahr, sofern der Empfangsstaat dies nicht ablehnt (vgl. Artikel 7 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen). In diesem Sinne können beispielsweise regionale Konsularzentren konsularische Dienstleistungen in verschiedenen Empfangsstaaten erbringen. Der Begriff Empfangsstaat definiert je nach Kontext auch den Staat, in dem sich eine natürliche Person dauerhaft oder vorübergehend aufhält oder aber eine juristische Person etabliert ist.
Die schweizerischen Vertretungen, die keine konsularischen Aufgaben wahrnehmen (beispielsweise die multilaterale Mission der Schweiz bei der EU in Brüssel oder bei den Vereinten Nationen in New York), werden vom Begriff der Vertretung nach diesem Gesetz nicht abgedeckt.
Art. 4 Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
In Artikel 4 wird dargelegt, dass die schweizerischen Behörden und Vertretungen in ihrer Tätigkeit die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates beachten. Dies geht bereits aus dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen hervor. Damit das ASG eine Gesamtschau vermitteln kann, ist es wichtig, diesen Grundsatz neben der Beachtung des Völkerrechts ausdrücklich festzuhalten und gegenüber der Öffentlichkeit transparent zu machen, dass sich die schweizerischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes nicht nur an schweizerisches Recht, sondern auch an das Recht des Empfangsstaates zu halten haben, wodurch in der Erbringung von Dienstleistungen Grenzen gesetzt sind. Im deutschen Konsulargesetz findet sich im Übrigen ein analoger Wortlaut in Artikel 1 Absatz 3.
Art. 5 Eigenverantwortung
Schweizer Personen, die sich vorübergehend oder zum dauernden Verbleib im Ausland aufhalten, sind gehalten, Eigenverantwortung wahrzunehmen, indem sie sich bemühen, Risiken zu vermeiden – soweit sie über Handlungsalternativen verfügen – und wenn eine Gefahr eingetreten ist, die Schwierigkeiten aus eigener Kraft zu meistern und deren Folgen zu bewältigen. Das Verhalten jeder Person und die Dienstleistungen des Bundes sind miteinander verknüpft. Die Behörden können ihre Aufgaben, besonders die Dienstleistungen im Rahmen des konsularischen Schutzes, wirksamer erfüllen, wenn sie auf die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger bauen
16 Verordnung über die Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vom 7. Juni 2004 (VERA-Verordnung), SR 235.22
17 Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten, SR 235.2