Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten
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Art. 14 Abmeldung und Vernichtung der Daten
Wie Artikel 14 des Reglements bestimmt Artikel 14 ASG die Fälle, in denen die Abmeldung einer Person im ASR erfolgt. Die Abmeldung nach diesem Kapitel (französisch radiation) bedeutet die Deaktivierung der Personendaten im ASR. Der Bund kann diese Daten weiterhin (bevor sie gemäss Absatz 3 vernichtet werden) im Rahmen der konsularischen Aufgaben und für statistische Zwecke benutzen.
Die Abmeldung auf Antrag nach Absatz 1 ist von der Meldung des Umzugs an einen neuen Wohnsitz im Ausland zu unterscheiden (Art. 13 Abs. 2, vgl. oben).
Der Bund nimmt die Abmeldung in anderen Fällen von Amtes wegen vor. In diesem Zusammenhang spezifiziert Absatz 2 Buchstaben e und f die Nachrichtenlosigkeit nach mehreren Kriterien: Die Adresse, die bei der Anmeldung angegeben wurde, existiert nicht, die Person lebt nicht an der angegebenen Adresse (Kriterium für die Vertretung ist eine dreimalige Rücksendung von nichtzustellbaren Postsendungen), oder die Person wird für verschollen erklärt (wobei die allfällige Verschollenerklärung durch die Behörden des Empfangsstaates seitens der zuständigen Schweizer Behörde anerkannt sein muss).
Es gilt die Abmeldung von der Vernichtung der Daten zu unterscheiden, zu welcher der Bund gemäss Absatz 3 unter Beachtung von rechtlichen Fristen und anderer Vorgaben schreitet, die auf Verordnungsstufe bestimmt sind.
3.2.3 3. Kapitel: Politische Rechte
Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten (Artikel 39 BV). Nach geltendem Recht kann eine stimmberechtigte Auslandschweizerin bzw. ein stimmberechtigter Auslandschweizer, die bzw. der bei einer Stimmgemeinde gemeldet ist, das Stimm- und Wahlrecht persönlich oder brieflich ausüben. Die Stimmabgabe kann auch elektronisch erfolgen, sofern ein Kanton diese Möglichkeit vorsieht und der Bundesrat die entsprechende Genehmigung erteilt hat. Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer (BPRAS) im Jahr 1975 hat sich die Zahl der schweizerischen Staatsangehörigen, die ihre politischen Rechte im Ausland wahrnehmen, kontinuierlich erhöht und umfasst im März 2013 rund 132‘000 Personen. Der Inhalt des BPRAS ist weitgehend ins ASG überführt worden. Zum Zweck zeitgemässer und klarer rechtlicher Vorgaben sind einzelne Bestimmungen angepasst worden.
Art. 15 Anwendbares Recht
Artikel 15 entspricht inhaltlich Artikel 7 BPRAS. Er nimmt in Absatz 2 auf die politischen Rechte von Auslandschweizerinnen und -schweizern in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten Bezug. Das kantonale Recht ist für die Wahl des Ständerats massgebend. Die Kantone können nach Artikel 150 Absatz 3 BV nicht bundesrechtlich dazu verpflichtet werden, die Auslandschweizerinnen und - schweizer an Ständeratswahlen teilnehmen zu lassen.