Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten

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3.2 2. Titel: Auslandschweizerinnen und -schweizer

3.2.1 1. Kapitel: Vernetzung und Information

Im 1. Kapitel sind die Massnahmen zusammengefasst, mit welchen der Bund zu geeigneten Rahmenbedingungen für die Stärkung der Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer zu ihrer Heimat und untereinander beiträgt. Die Hauptbereiche dieser Massnahmen sind die Betreuung, die Vernetzung und die Information.

Art. 9 Vernetzung

Die diplomatischen und konsularischen schweizerischen Vertretungen sind aufgrund dieses Artikels gehalten, die Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie ihre lokalen Vereine und Institutionen in geeigneter Weise zu fördern. Absatz 1 präzisiert, dass die Auslandschweizerinnen und -schweizer über wertvolle persönliche Kontaktnetze verfügen, die gewinnbringend in Partnerschaften mit den Vertretungen genutzt werden können. Schon das Postulat Lombardi (04.3571) aus dem Jahr 2004 verlangte, dass diese Kontaktnetze vermehrt genutzt werden. Die Missions- und Postenchefs geniessen einen Spielraum in der Umsetzung. Aus der Partnerschaft ziehen beide Seiten Vorteile, namentlich was den Zugang zu Entscheidungsträgern im Empfangsstaat anbelangt.

In Absatz 2 sind die Bundesstellen in der Schweiz angehalten, den Kontakt zu den Institutionen zu pflegen, die in Übereinstimmung mit dem Ziel von Artikel 40 BV wirken. Der Absatz begründet keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung.

Art. 10 Information

Das ASG stellt durch Artikel 10 die Informationstätigkeit des Bundes auf eine breitere Grundlage als dies gemäss BPRAS (Art. 7a Abs. 2 Bst. b und Abs. 3) der Fall ist. Die Auslandschweizerinnen und -schweizer sollen wie ihre im Inland lebenden Mitbürgerinnen und -bürger amtlich über ihre Rechte und Pflichten informiert werden und Zugang zu den Informationen haben, die ihnen die Teilnahme am politischen Leben der Schweiz erleichtern.

Über Medien, die sich an Auslandschweizerkreise richten, namentlich auf reservierten Seiten in der „Revue Suisse“ („Gazzetta Svizzera“ in Italien) verbreitet der Bund Mitteilungen amtlicher Natur über grundlegende, die Auslandschweizerinnen und - schweizer betreffende Angelegenheiten (zur „Revue Suisse“ vgl. Ziff. 3.2.5, Erläuterungen zu Artikel 39). Weitere Gefässe der offiziellen Information sind etwa der Ratgeber für Auslandschweizer und die von den Vertretungen herausgegebenen periodischen Mitteilungen (elektronische „Newsletter“). Was die politischen Rechte anbelangt, gilt im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen ein genereller Informationsauftrag des Bundes für die Stimmberechtigten im Inland und Ausland nach den