Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten
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Artikeln 10a, 11 und 34 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.22
Neben der amtlichen Information erhalten die Auslandschweizerinnen und -schweizer auch vielfältige und ausgewogene Information durch unabhängige Anstalten, welche die freie politische Meinungsbildung fördert. Der Bund unterstützt das Angebot im Rahmen eines Service Public-Auftrags finanziell. Im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) schliesst der vom Bund erteilte Auftrag auch die engere Verbindung zwischen den Auslandschweizerinnen und -schweizern und der Heimat ein.23 Zu nennen wären hierbei die Online-Angebote der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRF) im Ausland und deren internationaler Service Swissinfo. Insgesamt ist der Zugang zu einem Grundangebot an Information über die Schweiz weltweit gegeben. Indem der Bund diesen Auftrag auf dem Gebiet der staatsbürgerlichen Information in das ASG einfügt, konsolidiert er die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer zur Schweiz.
Der Bund bzw. die Verantwortlichen der Medien schöpfen die Möglichkeiten der allgemein verwendeten neuen Informationstechnologien aus. Das ASG nennt keine einzelnen Medienträger mit ihrer gegenwärtigen Bezeichnung, um dem Bund bzw. den Herausgebern den nötigen Spielraum für Änderungen zu lassen, soweit diese nicht die Substanz der Bestimmung tangieren.
In Anerkennung des Bedarfs einer Übersicht über die gesetzlichen Grundlagen, welche die Auslandschweizerinnen und -schweizer betreffen, kann über den „guichet unique“ eine Zusammenstellung von Links zu einschlägigen Gesetzesbestimmungen zur Verfügung gestellt werden. Dieses Online-Angebot konzentriert sich auf das für die Gesamtschau bedeutsame Recht und erfasst nicht alle relevanten Erlasse.
3.2.2 2. Kapitel: Auslandschweizerregister
Art. 11 Eintrag im Auslandschweizerregister
Die Regelung des Auslandschweizerregisters (ASR) trägt dem Recht der Schweizerinnen und Schweizer auf freie Ausreise und Einreise in die Schweiz Rechnung, das in Artikel 24 Absatz 2 BV verankert ist. Die Entscheidung, sich bei der zuständigen Vertretung zwecks Eintrag im ASR anzumelden, liegt bei der Schweizerin und beim Schweizer; Anlass für ihre Anmeldung kann die Auswanderung mit Abmeldung in der Schweiz sein oder aber das Erreichen der Volljährigkeit, falls die anspruchsberechtigte Person nie in der Schweiz gelebt hat. Das ASG begründet keine Anmeldepflicht, denn ihre Unterlassung löst keine Sanktion aus, die in der Praxis ausgesprochen oder durchgesetzt werden könnte. Die Anmeldung liegt somit in der Eigenverantwortung der anspruchsberechtigten Person. Bei Erfüllung der objektiven Voraussetzungen (schweizerische Staatsangehörigkeit und kein Wohnsitz in der Schweiz) begründet die Anmeldung den Anspruch auf Eintrag ins ASR. Die Famili-
22 SR 161.1
23 SR 784.40, Art. 24 Bst. c