Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten

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enangehörigen der anspruchsberechtigten Person können ebenfalls eingetragen werden, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.

Der Eintrag der Personendaten im ASR und ihre Aktualisierung liegen im Interesse einer anspruchsberechtigten Person, weshalb der Bund ihr die Anmeldung empfiehlt. Sie erleichtert es ihr, die Verbindung zur Schweiz aufrecht zu erhalten. Die Eigenverantwortung, in deren Sinn diese Person sich bei der zuständigen Vertretung anmeldet, schliesst die Mitverantwortung für ihre minderjährigen Familienmitglieder ein, deren Anmeldung sie vornimmt. In der Praxis können diese dank dem Eintrag im ASR, namentlich aufgrund der Meldung einer Geburt, ihr Schweizer Bürgerrecht bewahren.

Die anspruchsberechtigte Person zieht Vorteile praktischer Natur aus ihrem Eintrag im ASR. So wird die fristgerechte und effiziente Erbringung diverser Dienstleistungen ermöglicht. Nicht im ASR eingetragene Personen erhalten zwar auch bestimmte Dienstleistungen, sie müssen aber mit einem eventuell grösseren Zeitaufwand zu ihrer Erbringung rechnen. Die Behörden müssen nämlich die Prüfung der Identität und der schweizerischen Staatsangehörigkeit, die im Rahmen der Anmeldung schon erfolgt wäre, bei der einzelnen Dienstleistung vornehmen. Ausserdem macht das ASG den Eintrag im ASR zur Voraussetzung dafür, dass die anspruchsberechtigte Person ihre politischen Rechte im Ausland ausüben und um Sozialhilfe ersuchen kann. In Krisensituationen kann die zuständige Vertretung rasch den Kontakt zur eingetragenen Person herstellen. Damit bestehen Anreize für die Anmeldung zum Eintrag im ASR als ein freiwilliger Schritt, der mit der Idee der Eigenverantwortung übereinstimmt. In Absatz 2 ist gleichzeitig die Möglichkeit enthalten, dass der Bundesrat bei Bedürftigkeit oder Dringlichkeit Ausnahmen machen kann.

Das sogenannte Matrikelwesen (Immatrikulationswesen) ist bisher in den Artikeln 11- 14 des Reglements geregelt. Seit dessen Ausarbeitung hat sich die Situation namentlich im Zug der Entwicklung der Informationstechnologie tiefgreifend verändert. Im Rahmen der e-Government Strategie wurde ein Projekt eingeleitet, dessen Ziel es ist, VERA (s. Ziff. 3.1., Erläuterung zu Art. 3) durch eine moderne Plattform abzulösen, die den zuständigen Behörden sowie den Benutzerinnen und Benutzern zur Verfügung stehen wird. Das ASG führt eine neue Konzeption des Informationssystems VERA ein, indem es den Wechsel von einem System zu Kontrollzwecken hin zu einem Angebot behördlicher Dienstleistungen vollzieht. Die Öffentlichkeit wird über die Vorteile der Anmeldung im ASR beispielsweise durch ein Flugblatt in jedem abgegebenen Pass und durch eine Kommunikation an Benutzerinnen und Benutzer des „guichet unique“ und namentlich via Helpline EDA informiert.

Art. 12 Anmeldung

Absatz 1 präzisiert, dass die Anmeldung bei der zuständigen Vertretung erfolgt.

Nach Absatz 2 leitet sich die Zuständigkeit davon ab, in welchem Konsularkreis die Person ihren Wohnsitz hat. Die Zuordnung der Person zu einer einzigen Vertretung gewährleistet, dass niemand an mehreren Orten zugleich den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser Grundsatz ist für Personen im Inland gesetzlich verankert (Art. 23 Abs. 2 ZGB24). Er gilt in privatrechtlichen Angelegenheiten auch

24 SR 210