Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten

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in Bezug auf das Ausland (Art. 20 I Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht IPRG25).

Weiter kann nach Absatz 2 der Bundesrat Ausnahmen von der Regel vorsehen, wonach der Wohnsitz das Kriterium zur Bestimmung der zuständigen Vertretung ist. Diese Ausnahmeklausel ist notwendig, um die verwaltungsmässige Zuordnung jeder anspruchsberechtigten Person sicherzustellen, zumal die Definition der Auslandschweizerin bzw. des Auslandschweizers sich auf das Fehlen eines Wohnsitzes in der Schweiz beschränkt. So kann etwa, wenn sich eine Person im Ausland aufhält, ohne dort einen festen Wohnsitz zu haben (z. B. Weltenbummler), ihre Zustelladresse als massgebend zur Festlegung der zuständigen Vertretung betrachtet werden. Die Notwendigkeit der Ausnahmeregel wird auch deutlich am Beispiel der schweizerischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein. Diese müssen sich nicht bei einer Vertretung anmelden, jedoch bei der Verwaltung des Kantons St. Gallen, welche die Ausweise für sie ausstellt und wo sie auch ihren Wunsch zur Ausübung ihrer politischen Rechte gemäss Artikel 18 ASG mitteilen können.

Art. 13 Meldung von Änderungen

Die im ASR eingetragene Person ist gemäss Absatz 1 verpflichtet, Änderungen der im Moment der Anmeldung gemachten Angaben zu melden. Hierbei ist der Wechsel des Wohnsitzes im Ausland eine besonders wichtige Information. Der Umzug kann zur Folge haben, dass eine andere Vertretung für die angemeldete Person zuständig wird.

Absatz 2 präzisiert, dass der Wechsel der registerführenden Vertretung infolge eines Wohnsitzwechsels so ausgeführt wird, dass der Aufwand für die im ASR eingetragene Person gering ist. Diese muss lediglich bei der Abreise oder der Ankunft ihren Wunsch mitteilen, im Register eingetragen zu bleiben, worauf die Daten in die für ihren neuen Wohnort zuständige Plattform im ASR verschoben werden. Das Verfahren der Übertragung ist somit einfacher als in der Vergangenheit, womit die internationale Mobilität der Auslandschweizerinnen und -schweizer erleichtert wird.

Absatz 3 regelt die Wohnsitznahme in der Schweiz, die gemäss Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a (vgl. unten) die Abmeldung im ASR zur Folge hat. Hier liegt nicht ein Umzug im Ausland vor, sondern eine Rückkehr in die Schweiz (welche die Einwanderung im Fall der Auslandschweizerinnen und -schweizer der zweiten und folgenden Generationen einschliesst, die nicht persönlich aus der Schweiz ausgewandert sind).

Gemäss Absatz 3 ist die Einwohnergemeinde, bei der sich eine Schweizerin bzw. ein Schweizer anmeldet, verpflichtet, dies dem EDA zum Zweck der verbesserten Erfassung der Rück- bzw. Einwanderung von Auslandschweizerinnen und - schweizern zu melden. Dies erlaubt der Vertretung, die betreffende Person abzumelden und die Stimmrechtsgemeinde über die Wohnsitznahme in der Schweiz zu informieren.

25 SR 291