Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 16 Umfang
Artikel 16 übernimmt Artikel 3 BPRAS redaktionell leicht verändert.
Art. 17 Ausschluss vom Stimmrecht
Nach Artikel 17, der Artikel 4 BPRAS ablöst, ist die umfassende Verbeiständung einer Person ein Ausschlussgrund bezüglich des Stimmrechts. Dabei wird der bisherige Begriff „entmündigt“, der nach wie vor in Artikel 136 BV verwendet wird, auf Gesetzesstufe durch den heute geltenden Begriff „umfassende Beistandschaft“ ersetzt. Der Ausschluss einer Person kann auch aufgrund einer Verfügung nach ausländischem Recht erfolgen. Allerdings soll eine im Ausland verfügte Massnahme des Erwachsenenschutzes nur als Ausschlussgrund für das Stimmrecht in der Schweiz gelten, sofern diese auch nach schweizerischem Recht hätte ausgesprochen werden können beziehungsweise von der zuständigen Schweizer Behörde anerkannt wird. Dadurch wird ein Ausschluss verhindert, der aufgrund von ausländischem Recht angeordnet werden könnte, jedoch nach schweizerischem Recht nicht zu einer solchen Massnahme geführt hätte.26 Für Massnahmen des Erwachsenenschutzes, die von einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen ausgesprochen wird, ist grundsätzlich von einer direkten Anerkennung dieser Massnahme durch die Schweiz als Vertragspartei dieses Übereinkommens auszugehen.27
Art. 18 Ausübung des Stimmrechts
Artikel 18 vereinfacht die Festlegung der Stimmgemeinde (s. Erläuterung zu Art. 19, unten), die nach geltendem Recht frei zwischen einer früheren Wohnsitz- und der/einer Heimatgemeinde gewählt werden kann. Für die Fassung des Artikels war der Gedanke wegleitend, dass die Stellung der Auslandschweizerin bzw. des Auslandschweizers derjenigen der Stimmberechtigten im Inland gleichwertig ist: Auslandschweizerinnen und -schweizer sollen nicht besser gestellt werden als die Schweizerinnen und Schweizer im Inland. Letztere können auch nicht auswählen, wo sie ihre politischen Rechte ausüben wollen. Während Schweizerinnen und Schweizer im Inland in der Gemeinde ihres Wohnsitzes meldepflichtig sind, wird die Auslandschweizerin bzw. der Auslandschweizer ins Stimmregister der Gemeinde ihres bzw. seines letzten Wohnsitzes in der Schweiz eingetragen.
Falls die stimmberechtigte Person nie Wohnsitz in der Schweiz hatte, wird sie ins Stimmregister ihrer Heimatgemeinde eingetragen (oder in die Heimatgemeinde nach ihrer Wahl, sofern mehrere bestehen). Nach erfolgter Eintragung ist ein Wechsel des Stimmregisters nicht mehr möglich. Dies verhindert Fälle doppelter Stimmabgaben aufgrund doppelter Eintragungen. Infolge dieser Konzeption ist Artikel 5a Absatz 2 BPRAS hinfällig.
Absatz 3, der Artikel 1 BPRAS übernimmt, regelt die Stimmabgabe, die brieflich und persönlich (in der Stimmgemeinde) erfolgen kann. Absatz 4 regelt die elektronische Stimmabgabe bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen durch die
26 Vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die politischen Rechte der Auslandschweizer vom 3. März 1975, BBl 1975 II 1298
27 HEsÜ, SR 0.211.232.1