Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten
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Person gefährdet sind. Das ASG übernimmt diesen Vorbehalt in Absatz 3. Darunter ist eine offensichtliche oder vermutete Lebensgefahr sowie eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen.
Bei jeder Beschränkung des konsularischen Schutzes gilt es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV).
Art. 60 Verantwortlichkeit des Bundes
Hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Bundes gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG)39. Artikel 60 schliesst im Besonderen die Haftung des Bundes für veröffentlichte Empfehlungen und erbrachte Hilfeleistungen aus, ausserdem die Haftung des Bundes für Folgen, die einer Person aus der Missachtung der Empfehlungen des Bundes oder anderem fahrlässigen Verhalten erwachsen.
3. Abschnitt: Hilfeleistungen
Der konsularische Schutz des EDA nach Artikeln 61 und 62 verzeichnet umfangmässig über das vergangene Jahrzehnt bei starken Schwankungen eine bedeutende Zunahme. Dabei können komplexere Schutzfälle, welche die Zusammenarbeit zwischen den Vertretungen und der Konsularischen Direktion in Bern erfordern (Anzahl eröffnete Dossiers s. Tabelle) von Schutzfällen unterschieden werden, die von den Vertretungen selbständig betreut werden können (in dieser Kategorie 972 le, besonders Haftfälle, benötigen eine mehrjährige Bearbeitung.
bearbeitete Dossiers 2012). Bei den komplexeren Schutzfällen kann die Mehrzahl der Dossiers im Jahr ihrer Eröffnung geschlossen werden, doch rund 200 Schutzfäl- 2002 2004 2006 2008 20102012
neu eröffnete 737 513 497 470 897985
Dossiers
Erläuterung
Als Schutzfall wird jede betroffene Person gezählt (ein Dossier pro Person).
Art. 61 Allgemeiner Beistand im Ausland
Absatz 1 nennt die hauptsächlichen Beweggründe, die den Bund zu konsularischem Beistand veranlassen: Wenn eine natürliche Person eine Krankheit oder einen Unfall erleidet oder das Opfer eines schweren Verbrechens ist, kann der Bund Hilfe leisten.
Bei rechtlichen Verfahren im Ausland kann der Bund natürlichen und juristischen Personen unverbindlich einen Rechtsbeistand empfehlen (Abs. 2). Er kann sich zugunsten von juristischen Personen ausserdem bemühen, bei privatrechtlichen Streitfällen einen aussergerichtlichen Vergleich oder die Streitbeilegung auf anderem Weg zu erleichtern.
39 SR 170.32