Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten
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Absatz 3 legt eine gesetzliche Basis für die Beteiligung des Bundes an Such- und Rettungsaktionen für Individuen in Notlage im Ausland. Im geltenden Recht fehlt die Grundlage hierzu. In den eidgenössischen Räten ist angeregt worden, die Rechtsgrundlage zu schaffen, beispielsweise in der Interpellation Leutenegger Filippo 12.3156 „Werden Schweizer im Ausland im Stich gelassen?“ vom 14. März 2012 und in der Aufsichtseingabe der GPK des Nationalrats vom 30. Mai 2012 betreffend einen im Ausland verstorbenen schweizerischen Staatsangehörigen.
Nach Absatz 4 können die Vertretungen Hilfe für natürliche und juristische Personen in der Form von Demarchen bei Behörden des Empfangsstaats leisten.
Art. 62 Freiheitsentzug
Der Beistand für eine Person, deren Freiheit entzogen wurde, kann beinhalten, dass die Vertretung sich bemüht, mit der betroffenen Person am Haftort Kontakt aufzunehmen und menschenwürdige Haftbedingungen sowie ihre Verteidigung sicherzustellen (Pflichtverteidiger, keine Übernahme von Anwaltskosten durch den Bund). In diesem Kontext ist der Grundsatz hervorzuheben, wonach sich der Bund bei seiner konsularischen Schutztätigkeit nicht in Gerichtsverfahren ausländischer Staaten einmischen darf.
Art. 63 Notdarlehen
Nach Artikel 2 BSDA gelten Schweizerinnen und Schweizer, die sich mehr als drei Monate im Ausland aufhalten oder dort Wohnsitz haben, als Auslandschweizer und erhalten im Bedarfsfall Sozialhilfe. Die übrigen in Not geratenen schweizerischen Staatsangehörigen (typischerweise Touristinnen und Touristen sowie Geschäftsleute) sowie anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz in der Schweiz erhalten hingegen Vorschüsse bzw. Notdarlehen für die Rückkehr, als Überbrückungshilfe sowie für im Ausland entstandene Spital- und Arztkosten (Art. 22a und 22b BSDA). Bevor ein Notdarlehen gewährt wird, muss die betroffene Person die Möglichkeit nutzen, internationale Banküberweisungen zu veranlassen bzw. Unternehmen für internationale Geldüberweisungen in Anspruch zu nehmen. Die Vorschüsse sind innert 60 Tagen zurückzuerstatten (Art. 32 Abs. 2 VSDA).
Der untenstehenden Tabelle sind die Notdarlehen zu entnehmen, die vom Bund in den jüngsten Jahren Personen gewährt wurden, die sich weniger als drei Monate im Ausland aufhielten bzw. ihren Wohnsitz noch in der Schweiz hatten (sogenannte Notfälle).