Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten
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enthält verschiedenste Massnahmen der Standortbestimmung, der Krisenvorsorge und der Aktion bei Eintreten einer Krise.
Nach Absatz 3 sollen in Krisensituationen die Sicherheitsempfehlungen des EDA beachtet werden. Hierbei spielen die Reisehinweise eine zentrale Rolle. Auch Kommunikationen an limitierte Empfängerkreise wie etwa Mitteilungen einer Vertretung an Auslandschweizerinnen und -schweizer in ihrem Konsularbezirk und Personen mit Kurzzeitaufenthalt in einer Gefahrenzone41 gelten als Sicherheitsempfehlungen. Der Bund schliesst jede Haftung in Bezug auf seine Sicherheitsempfehlungen bezüglich des Verlassens einer Krisenregion aus.
Auf der Grundlage von Absatz 4 kann der Bund mit dem Empfangsstaat sowie nach Bedarf auch mit befreundeten Drittstaaten Vereinbarungen treffen, mit denen schweizerischen Staatsangehörigen in stark gefährdeten Regionen die Möglichkeit verschafft wird, sich freiwillig Evakuationsoperationen anzuschliessen. Der Bund kann sich auch an Such- und Rettungsmassnahmen beteiligen, die im Unterschied zu den Aktionen nach Artikel 61 Absatz 4 vom Empfangsstaat organisiert sind und in der Regel Gruppen von Personen betreffen.
Absatz 5 hat das Instrument der Schutzbriefe für berechtigte natürliche und juristische Personen zum Gegenstand, die von den Vertretungen bei akuter Gefährdung ausgehändigt werden.
Mit Absatz 6 wird die Möglichkeit des Bundes erwähnt, eine finanzielle Unterstützung an Schweizer Personen auszurichten, die infolge bestimmter, schwerwiegender Ereignisse im Ausland in grösserer Zahl unverschuldet ihre Existenzgrundlage verloren haben. Die vom Bund gewährten Entschädigungen sollen zeitlich begrenzt sein. Den Schweizer Personen stehen grundsätzlich private Vorsorge- und Versicherungslösungen zwecks Existenzsicherung bei Schadenereignissen infolge bewaffneter Konflikte, innerer Unruhen oder sozial- und wirtschaftspolitischer Zwangsmassnahmen zur Verfügung. Neben den Produkten von Versicherungsanstalten zeugt das Wirken des genossenschaftlichen „Solidaritätsfonds der Auslandschweizer“ („Soliswiss“) vom Leitgedanken der Selbsthilfe (vgl. Ziff. 4.1). Der Bund leistete durch fünf Bundesbeschlüsse zwischen 1939 und 1957 Entschädigungen an Auslandschweizerinnen und -schweizer und Rückkehrerinnen bzw. Rückkehrer, die im Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg ihre Existenzgrundlage verloren hatten. Die Bundesbeschlüsse begründeten keinen Rechtsanspruch der unterstützten Schweizerinnen und Schweizer. Sie unterschieden zudem nicht zwischen den Auslandschweizerinnen und -schweizern und anderen Schweizerinnen und Schweizern im Ausland bzw. mit Interessen im Ausland.
Art. 65 Entführungen und Geiselnahmen
Bei Entführungen (bei der eine natürliche Person an einen unbekannten Ort verbracht wird) und Geiselnahmen (bei der dieselbe an einem bekannten Ort festgehalten wird) gewährt der Bund zugunsten von Personen nach Artikel 55, die Opfer dieser kriminellen Akte werden, im Rahmen seiner Möglichkeiten, und aufgrund der politischen Vorgaben sowie internationalen Verpflichtungen, konsularischen Schutz. Für die Lösung von Entführungsfällen im Ausland ist grundsätzlich derjenige Staat verantwortlich, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Entführung bzw. die Geiselnahme
41 Siehe Fussnote 2, Seite 6